AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Bewerbung für Stelle als Geschäftsführer: Deckung im Konsumentenrechtsschutz
Fall: Nachdem der VN auf eine Ausschreibung der Stelle des Geschäftsführers der V* in der Wiener Zeitung aufmerksam geworden war, bewarb er sich mit Schreiben vom 8. Februar 2021 auf diese Stelle. Nach Absolvierung mehrerer Hearings wurde ihm letztlich am 28. April 2021 mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Kandidaten entschieden habe
OGH
Baustein Arbeitsrecht
ARB: „2.1.6 Arbeitsrecht
2.1.6.1 Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherers in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber in Verfahren vor Arbeitsgerichten. [...]“
Die Leistungsart erstreckt sich im Hinblick auf den – auch für den durchschnittlich verständigen VN – insoweit völlig klaren Wortlaut sowohl auf die Geltendmachung als auch die Abwehr von Ansprüchen, die in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben. Ansprüche, die erst auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind oder aus der Anbahnung eines letztlich nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses begehrt werden, fallen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht unter Versicherungsschutz, weil sich ihre Grundlage („aufgrund“) eben nicht in einem Arbeitsverhältnis haben und sie damit nicht aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden.
Versicherungsschutz nach Art 17.2.1.6.1 MKRB besteht demnach für die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem StellenbesetzungsG nicht.
Baustein Schadenersatzrecht
ARB: „2.1.1 Schadenersatzrecht
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines im privaten Lebensbereich erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. [...]“
Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der geltend gemachten primären Risikoumschreibungen wird der durchschnittlich verständige VN die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – soweit sie nicht vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfasst sind – dem privaten Lebensbereich zuordnen. Er wird daher Schadenersatzansprüche aufgrund einer – im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz hier nicht versicherbaren – Bewerbung um ein (unselbständiges) Arbeitsverhältnis nicht als Tätigkeit ansehen, die im Beruf eintritt.
Die Beklagte hat danach grundsätzlich Versicherungsschutz aus dem Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung des (deliktischen) Schadenersatzanspruchs des Klägers zu gewähren.
Der eingewandte Risikoausschluss des Art 7.1.7 MKRB umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. Dieser Risikoausschluss setzt nach dem klaren Wortlaut ebenfalls einen bereits bestehenden Anstellungsvertrag voraus. Seine Anwendung verlangt, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits Vertreter einer juristischen Person geworden ist. Der eingewandte Risikoausschluss greift demnach nicht.
versdb 2023, 15
Rechtsschutz
7Ob193/22s
COVID-19-Pandemie ist Katastrophe
Ein auf den Vorwurf des mangelhaften behördlichen Pandemie-Managements im Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2020 gestützte Amtshaftungsanspruch der Klägerin steht in ursächlichem Zusammenhang mit der damals als Katastrophe zu wertenden COVID-19-Pandemie, sodass der Katastrophenausschluss des Art 7.1.1.2 ARB 2013 greift.
Kommentar: Der Versicherer ist daher für Versicherungsfälle in ursächlichem Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie leistungsfrei, weil der Katastrophenausschluss zudem auch nicht intransparent oder gröblich benachteiligend für den VN ist (vgl OGH 7 Ob 160/22p, OGH 7 Ob 185/22i).
versdb 2023, 17
Rechtsschutz
7Ob196/22g
Beladen durch Kettenbagger
Ein von der L*-GmbH gehaltener Schwer-LKW (Dumper) und ein vom VN gemieteter, nicht kennzeichenpflichtiger Kettenbagger, der von einem Mitarbeiter des VN gelenkt wurde, waren beteiligt. Dabei ließ der Lenker des Baggers im Zuge des Beladevorgangs einen Betonbrocken auf den LKW fallen. Die dadurch verursachte Erschütterung wurde von der Ladefläche des LKW direkt über das Fahrgestell im Bereich des Aufstiegs weitergegeben, sodass der Fahrer, der sich auf den Stufen befand, vom LKW fiel und sich verletzte.
OGH: Wenn sich beim Be- und Entladen nicht primär die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr, sondern vor allem ein betriebliches (Fehl-)Verhalten verwirklicht hat, greift der KFZ-Ausschluss nicht. Genau das ist hier aber der Fall: Es hat sich nicht (primär) die vom LKW ausgehende Gefahr, sondern das spezifische Risiko des Kettenbaggers, schwere Gegenstände zu bewegen und zu verladen, realisiert. Bei verständiger Betrachtungsweise ist der Schaden somit dem betrieblichen Risiko zuzurechnen, weshalb der Risikoausschluss nicht greift.
Kommentar: Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Es kann nach Ansicht des OGH im Einzelfall durchaus vorkommen, dass sowohl die KFZ-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, weil eine Verwendung des Fahrzeugs vorliegt, aber auch die allgemeine oder betriebliche Haftpflichtversicherung, weil der eng auszulegende Ausschlusstatbestand nicht vorliegt (Maitz, AHVB/EHVB S 136). Eine strikte Trennung (ENTWEDER Deckung aus der KFZ Haftpflicht ODER aus der allgemeinen Haftpflicht) gibt es nicht. Jeder Versicherungsvertrag muss unabhängig von einem möglichen anderen Bedingungswerk ausgelegt werden und Ausschlüsse sind eben eng - nach dem Zweck des Ausschlusses - auszulegen.
versdb 2023, 16
Haftpflichtversicherung
7Ob178/22k
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