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Der Begriff der Überschwemmung in der Sturmschadenversicherung

(Bild: © utah51 - stock.adobe.com)

Der Begriff der Überschwemmung in der Sturmschadenversicherung

27. Februar 2023

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Heftiger Hagel verstopfte den Entwässerungsgully beim unteren Stiegenantrittsbereich zum Keller eines Wohnhauses. Dadurch floss Wasser über die geschlossene Kellertür in das Innere des Kellers. Die Versicherung lehnte die Deckung des entstandenen Schadens mit der Begründung ab, dass sich keine erhebliche Wassermenge auf der Geländeoberfläche angesammelt habe, weshalb auch keine Überschwemmung vorgelegen sei.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Aufgrund eines starken Hagelfalls häuften sich auf einer kleinen Fläche des Grundstücks des Versicherungsnehmers, und zwar am unteren Stiegenantrittsbereich eines nicht überdachten Kelleraußenabgangs, direkt vor der Außenzugangstür in den Keller, Hagelkörner an. Dies führte dazu, dass ein Entwässerungsgully verlegt wurde und Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen konnte. Das drückende Wasser gelangte schließlich über die geschlossene Tür in das Gebäudeinnere und beschädigte Böden und Wände im Keller des Wohnhauses. Der Versicherungsnehmer begehrte die Übernahme des entstandenen Schadens mit der Begründung, dass der Schaden durch eine Überschwemmung herbeigeführt worden sei. Der Versicherer lehnte die Deckung für den Schadensfall ab und wendete ein, dass sich im vorliegenden Fall keine erhebliche Wassermenge auf der Geländeoberfläche angesammelt habe, weshalb keine Überschwemmung vorgelegen sei.

Wie ist die Rechtslage?

In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen wurde vereinbart, dass eine Überschwemmung des versicherten Grundstücks eine „Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsortes“ ist.

In der nunmehr vorliegenden Entscheidung zu GZ 7 Ob 180/22d vom 23.11.2022 stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsorts dann anzunehmen sei, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammeln. Der Begriff der „Überschwemmung“ bzw. „Überflutung“ impliziere darüber hinaus, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammle.

Im konkreten Fall könne jedoch keine Rede davon sein, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts angesammelt hätten. Das Wasser habe sich nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut. Es liege daher keine Überschwemmung vor und habe sich die primäre Risikobegrenzung der „Überschwemmung“ nicht verwirklicht. Der Versicherer habe daher die Deckung zu Recht abgelehnt.

Schlussfolgerung

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs liegt eine Überschwemmung nur dann vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auch tatsächlich auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsortes ansammeln. Es muss daher stets im Einzelfall beurteilt werden, ob sich eine erhebliche Wassermenge angesammelt hat und die betroffene Fläche, im Verhältnis zur Gesamtfläche des versicherten Grund und Bodens nicht unerheblich ist.

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