D.A.S. Rechtsschutz informiert aus aktuellem Anlass über spezielle Straßenverkehrsvorschriften bei Schneefall. Zum Beispiel sind nicht sichtbare Bodenmarkierungen ohne zusätzliche Verkehrszeichen ungültig und Parkwächter sind prinzipiell dazu ermächtigt, den Schnee von Windschutzscheiben zu befreien, um ordnungsgemäß ausgefüllte Kurzparkscheine zu kontrollieren.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 28.01.2014
D.A.S. Rechtsschutz informiert aus aktuellem Anlass über spezielle Straßenverkehrsvorschriften bei Schneefall. Zum Beispiel sind nicht sichtbare Bodenmarkierungen ohne zusätzliche Verkehrszeichen ungültig und Parkwächter sind prinzipiell dazu ermächtigt, den Schnee von Windschutzscheiben zu befreien, um ordnungsgemäß ausgefüllte Kurzparkscheine zu kontrollieren.
Winterliche Straßenbedingungen sind für viele Autofahrer eine Herausforderung; insbesondere wegen der Unsicherheit bezüglich geltender Regeln. Dabei gibt es gerade bei verschneiten Straßen wesentliche Vorschriften zu beachten.
Sind Bodenmarkierungen aufgrund starken Schneefalls nicht mehr sichtbar, gelten diese nicht. „Die Ausnahme ist, wenn zusätzliche Verkehrszeichen vorhanden sind, die eine Abbildung der Bodenmarkierung darstellen“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG. Das kann zum Beispiel die Ankündigung von Richtungspfeilen betreffen. Jedenfalls ist bei zugeschneiten Bodenmarkierungen darauf zu achten, dass das Auto nicht unsachgemäß und verkehrsbehindernd abgestellt wird.
Auch Verkehrszeichen, die komplett von Schnee verdeckt sind, sind ungültig. Autofahrer sind in diesem Fall angehalten, die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs, wie beispielsweise die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, zu beachten. „Ausgenommen davon sind die Verkehrszeichen „Stopp“ und „Vorrang geben“, da sie durch die äußere Form des Schilds eindeutig zu erkennen sind,“ klärt Kaufmann auf.
Teuer kann es auch werden, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß vom Schnee befreit wurde. Neben Front- und Heckscheibe müssen auch das Dach, die Scheinwerfer sowie Motorhaube und Kennzeichen abgekehrt werden.
Da Kurzparkzonen durch ein Verkehrszeichen verordnet und angeschrieben sind, gelten diese auch dann, wenn die blaue Bodenmarkierung aufgrund der Schneedecke nicht mehr zu erkennen ist. Bei besonders starkem Schneefall können Kurzparkzonen allerdings aufgehoben werden. Unklar ist die Rechtslage, wenn die Windschutzscheibe vom Schnee bedeckt ist. In Wien gibt es z.B. die Dienstanweisung, dass die Organe der Parkraumbewachung das Auto nicht berühren dürfen, d.h. den Schnee nicht entfernen dürfen. Andererseits kann dem Autofahrer nicht zugemutet werden, bei Schneefall regelmäßig Nachschau zu halten, ob die Windschutzscheibe frei und somit der Parkschein sichtbar ist.
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