Sie spielen Christkind und bestellen kurz vor Weihnachten für den Partner ein iPhone 6 im Internet, das dann auch rechtzeitig geliefert wird. Am Heiligen Abend überreichen Sie mit einem breiten zufriedenen Grinsen das schön verpackte Geschenk. Doch Ihrem Gegenüber gefriert das Lächeln im Gesicht beim Auspacken. Grund der Enttäuschung: Gewünscht war ein anderes iPhone-Modell. Was können Sie tun, um die Weihnachtsstimmung zu retten? Die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsberatung klären auf.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12.12.2016
Wird das Handy online bestellt, kann binnen 14 Tagen der Rücktritt erklärt werden.
Die Rücktrittsfrist für Konsumenten beträgt in Österreich seit dem 13.6.2014 vierzehn Werktage (bis zu dieser Änderung betrug die Frist sieben Tage). Es müssen keine Gründe für den Rücktritt angegeben werden. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt.
Den Unternehmer treffen gemäß § 4 FAGG bestimmte Informationspflichten, insbesondere eine Belehrung über das Rücktrittsrecht. Ist dies unterblieben, steht dem Verbraucher eine Rücktrittsfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu.
Bis zum 13.6.2014 sah das Gesetz vor, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen müsste. Nun ist die Rücktrittserklärung an keine bestimmte Form mehr gebunden. Sie kann zum Beispiel mündlich, elektronisch, telefonisch oder per Fax erklärt werden. Die Erklärung muss innerhalb der Frist abgesendet werden. „Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben, allenfalls per eingeschriebenen Brief“, erklärt die D.A.S. Rechtsberatung. „Ab Zugang der Rücktrittserklärung muss der Online-Shop-Betreiber die geleistete Zahlung unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen zurückerstatten. Auch der Verbraucher muss die Ware unverzüglich (spätestens binnen 14 Tagen) zurückstellen.“
Macht es einen Unterschied, wenn das Handy in einem Geschäft erworben wurde? Gibt es dann ein Recht auf Umtausch?
„Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart oder durch das Gesetz eingeräumt wird. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ist in diesem Fall nicht anwendbar“, so die D.A.S. Rechtsberatung weiter. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht, wenn die gekaufte Ware nachträglich nicht mehr gefällt oder Bekleidung zum Beispiel nicht passt. Vorausgesetzt, die Ware hat sonst keinen Mangel. Wäre ein Mangel (bei Übergabe) vorhanden, so kann man sich auf die gesetzliche Gewährleistung stützen.
Oft ergibt sich ein Umtausch- oder Rücktrittsrecht aus einer Vereinbarung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können solche Klauseln enthalten. „Wenn Sie vor Abschluss des Kaufvertrages nicht sicher sind, ob die Ware auch wirklich Ihren Vorstellungen entspricht, fragen Sie nach einem kostenlosen Umtausch- oder Rücktrittsrecht. Falls der Verkäufer Ihnen dies zusagt, vereinbaren Sie das unbedingt schriftlich oder lassen Sie es sich auf der Rechnung bestätigen“, empfehlen die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung.
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von der D.A.S. Rechtsschutz AG
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