Ab sofort gilt das neue Gesetz für Mietvertragsgebühren. Damit tritt das Ende der Mietvertragsgebühren für Wohnräume in Kraft. Für gewerblich genutzte Räume gibt es weiterhin eine Gebühr, bei gemischter Nutzung ist die Regelung noch unklar. Die D.A.S. informiert über wichtige Änderungen.

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.11.2017
Die Gesetzesänderung gilt nur für Mietverträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen wurden, für ältere Mietverträge hat das Gesetz keine Rückwirkung. Für Vermieter und Hausverwaltungen entfällt die Anmeldung und Abfuhr an das Finanzamt für Verkehrssteuern. Die Kosten beliefen sich je nach Mietzinshöhe und Vertragsdauer auf rund 150 bis 600 Euro. „Mieter können deshalb mit niedrigeren Kosten rechnen, da in der Praxis die Verkehrssteuern durch die Vermieter an die Mieter weiterverrechnet wurden“, weiß Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Weiterhin Gebühren für gewerblich genutzte Räume
Für „gewerblich genutzte“ Mietverträge fällt weiterhin eine Gebühr an. Diese richtet sich wie bisher nach der Vertragsdauer und dem monatlichen Mietzins, der auf das Jahr hochgerechnet wird. So fallen etwa für einen Geschäftsraummietvertrag bei einer Vertragsdauer von fünf Jahren und einem monatlichen Mietzins von 1.500 Euro Gebühren um die 900 Euro an. Fraglich sei laut Loinger, wie man bei gemischt genutzten Objekten – etwa bei einer Wohnung, die auch als Büro genutzt wird – vorgeht. „Eventuell gibt es hierzu noch einen Erlass vom Bundesministerium für Finanzen.“
Gebührenpflicht bei Rechtsgeschäften beginnt mit Unterzeichnung
Wenn für ein Rechtsgeschäft eine Urkunde mit den Unterschriften der Parteien errichtet wird, so fallen in der Regel Rechtsgeschäftsgebühren an. Bis zur Änderung des Gebührengesetzes mussten auch für Mietverträge von Wohnräumen Gebühren entrichtet werden. Für außergerichtliche Vergleiche, Wechsel und Abtretung von Forderungen (Zessionen) sind weiterhin Rechtsgeschäftsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu entrichten. Bei außergerichtlichen Vergleichen belaufen sich die Gebühren auf 2% vom Gesamtwert, der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Bei Wechselgeschäften beträgt die Gebühr 1/8% der Wechselsumme und bei Zessionen sind 0,8% des Entgelts zu bezahlen.
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