Die neue Europäische Datenschutzgrundverordnung tritt im Mai 2018 in Kraft. Sie zielt stärker auf die persönliche Verantwortung jedes Einzelnen und der Unternehmen ab. Auch Makler sollten sich darauf vorbereiten, rät der Frankfurter Datenschutzbeauftragte Wilhelm Teitscheid.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 15.05.2017
Ab Mai 2018 werden die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten erheblich erweitert. „Das heißt, der Anspruch des Betroffenen, zu wissen, was mit seinen Daten gemacht wird, wo sie aufgehoben werden und wie sie weitergegeben und -verarbeitet werden, steigt“, so Teitscheid. Der Versicherungsmakler müsse dies in Zukunft noch genauer dokumentieren und der Betroffene sein Einverständnis dazu erklären.
Nachholbedarf bei IT-Sicherheit
Relevant sei dies besonders für sensible Gesundheitsdaten. „Die Daten müssen entsprechend gesichert, das heißt verschlossen im Maklerunternehmen aufbewahrt werden.“ Vor allem geht es auch um IT-Sicherheit, die im Hinblick auf den Datenschutz „deutlich nachgebessert“ werden müsse. „Das heißt die PCs müssen gesichert werden, die Sicherungen müssen feuersicher und diebstahlsicher aufbewahrt werden.“
Lückenlos dokumentieren
Maklern sei zu empfehlen, neben der Beratungsdokumentation auch gesondert darzulegen, was er mit den Daten macht. „Wenn es in Telefonnotizen relevante Daten gibt, die die Verträge betreffen, dann sollte der Makler sich den Inhalt des Gespräches schriftlich bestätigen lassen. Der Kunde müsste dann theoretisch widersprechen, wenn etwas nicht korrekt ist.“
Auf dem neuesten Stand sein
Für den Datenschutz-Experten ist klar: „Der Makler muss sich auf dem neuesten Stand der Technik bewegen, um die Sicherheit digitaler Daten zu gewährleisten. Das heißt also regelmäßig Programmupdates zu machen und die Daten am besten täglich, mindestens einmal pro Woche zu sichern und sicher aufzubewahren.“
Was tun bei einer Beschwerde?
Sollte es zu einer datenschutzrechtlichen Beschwerde eines Kunden bekommen, habe der Makler diese ernst zu nehmen. „Idealweise versucht man, sich erst einmal untereinander zu einigen. Gelingt dies nicht, oder geht der Makler nicht auf die Problematik ein, kann sich der Kunde an die Datenschutzaufsicht wenden.“ Sollte der Fall von öffentlichem Interesse sein, werde ihn die Behörde gerichtlich weiterverfolgen. Wenn nicht, erhalte der Makler per Schreiben die Aufforderung, sich zur Beschwerde zu äußern. „Hier ist es wichtig, schnell zu reagieren. Der Makler sollte also in jedem Fall versuchen, sowohl mit dem Kunden als auch mit der Aufsicht ins Gespräch zu kommen.“
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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