7Ob218/23v
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Es steht fest, dass der VN die Fragen zu seinem früheren Drogenkonsum und der psychischen Erkrankung deshalb unrichtig beantwortete, weil ihm bewusst war, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrags haben kann. Er unterließ also bewusst jeden Hinweis auf früheren Drogenkonsum und die psychische Krankheit, damit der Versicherer den Versicherungsantrag nicht ablehnt oder nur unter erschwerten Bedingungen annimmt. Er verschwieg damit einen Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde. Der Versicherer kann wegen Arglist (§ 22 VersVG) zurücktreten.
versdb 2024, 14
Berufsunfähigkeitsrente
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