AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Drogenkonsum verschwiegen
Es steht fest, dass der VN die Fragen zu seinem früheren Drogenkonsum und der psychischen Erkrankung deshalb unrichtig beantwortete, weil ihm bewusst war, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrags haben kann. Er unterließ also bewusst jeden Hinweis auf früheren Drogenkonsum und die psychische Krankheit, damit der Versicherer den Versicherungsantrag nicht ablehnt oder nur unter erschwerten Bedingungen annimmt. Er verschwieg damit einen Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde. Der Versicherer kann wegen Arglist (§ 22 VersVG) zurücktreten.
versdb 2024, 14
Berufsunfähigkeitsrente
7Ob218/23v
Geltendmachungsfrist beginnt mit Unfalltag zu laufen
Der VN hat bei einem Sportunfall am 31. Dezember 2019 einen Kreuzbandriss erlitten. Er ist jedoch - nach seiner Ansicht - erst durch eine MRT-Untersuchung im November 2022 in die Lage versetzt worden, die Gesundheitsschädigung zu erkennen und hat diese dann unverzüglich am 29. November 2022 dem gemeldet.
Der VN hat die Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Dauerinvalidität (15 Monate) versäumt, zumal die Frist mit dem (nicht zweifelhaften) Zeitpunkt des Unfalls und nicht der Erkennbarkeit der Gesundheitsschädigung zu laufen beginnt.
versdb 2024, 13
Unfallversicherung
7Ob6/24v
Amtshaftungsansprüche wegen unvertretbarer Gerichtsentscheidung
Da der VN eine Schadenszufügung durch unrichtige Gerichtsentscheidungen in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungs-/Schadenersatzprozesses geltend macht (Geltendmachung von Amtshaftungssprüchen gegen den Bund wegen behauptetermaßen unvertretbar rechtswidriger Entscheidungen der Gerichte im vorangehenden Baumangelprozess), sind auch im beabsichtigten Verfahren gegen den Bund gerade der Umfang des zwischen ihm und dem Werkunternehmer abgeschlossenen Werkvertrags, der im Zuge der Errichtung behauptetermaßen entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch den Werkunternehmer zu beurteilen. Damit realisiert sich in diesem Amtshaftungsanspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch die unmittelbare Inanspruchnahme des Werkunternehmers in einem Gewährleistungs-/ Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen und steht daher mit diesem Ausschluss (Bauherrnausschluss) im Sinne der Bedingungslage in Zusammenhang.
versdb 2024, 12
Rechtsschutz
7Ob206/23d
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