Nach einem Wasserrohrbruch in einem derzeit unbewohnten Haus lehnt der Versicherer die Deckung ab. Wen hätte die Obliegenheit getroffen, die Leitungen zu leeren? Mit diesem Problem wandte sich der Versicherungsmakler eines Notars von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.07.2018
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses war verstorben. Das Gebäude stand nun leer, die möglichen Erben haben noch keine Erbserklärungen abgegeben. Nach einem Wasserrohrbruch lehnte der Versicherer die Schadenszahlung ab und berief sich auf eine Obliegenheitsverletzung, da die Leitungen nicht entleert worden waren.
Die Verlassenschaft sei noch unvertreten, wenn kein Kurator bestellt wird oder den wahrscheinlichen Erben die Verwaltung aufgetragen wird (§ 810 ABGB). „Das Entleeren der Wasserleitung und die Durchführung von Maßnahmen gegen Frostschäden sind tatsächliche Handlungen und als solche Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind.“
Verlassenschaft kann nicht selbst handeln
Die Verlassenschaft als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Versicherungsnehmers treffe zwar diese Obliegenheit. Da sie aber selbst nicht tatsächlich handeln könne, sei ihr nach Ansicht der RSS kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Das fehlende Verschulden müsse aber vom Versicherungsnehmer bzw. dem nunmehrigen Rechtsnachfolger vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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