Ein zugelassenes Fahrzeug mit einem zusätzlichen Probefahrt-Kennzeichen richtet einen Schaden an. Das ruft zwei Versicherer auf den Plan – die beide nicht für die Deckung aufkommen wollen. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler klärt die Frage.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.05.2016
Ein Mitarbeiter einer Kfz-Reparatur-Unternehmens montierte auf einem zugelassenen Auto zusätzlich eine blaue Werkstätten-Kennzeichen-Tafel. Während der Ausfahrt beschädigte er das Tor der angemieteten Kfz-Werkstätte. Wer hat den Schaden zu decken? Darüber waren sich die beiden beteiligten Kfz-Haftpflichtversicherer uneinig – sie verwiesen jeweils auf den anderen.
Beide Kfz-Versicherer haften, können aber die Hälfte wieder zurückfordern
Die RSS sagt: beide Versicherer haften! Dass ein „Probefahrt-Kennzeichen“ über das Fahrzeug gehängt werde, befreie den „normalen“ Kfz-Haftpflichtversicherer nicht von seiner Leistungspflicht. Ebenso sei aber auch der Versicherer des „blauen Taferls“ zur Haftung heranzuziehen – „im Ergebnis kann jeder der Versicherer vom anderen die Hälfte im Regressweg einfordern.“
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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