Im Mai und Juni stehen wieder einige Feiertage vor der Tür. Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt über die rechtliche Lage für Arbeitnehmer auf.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 22.05.2017
Die gesetzlichen Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz aufgezählt. An diesen Tagen haben Arbeitnehmer unter Fortzahlung ihres Entgelts frei. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. „Diese Ruhezeit muss frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr beginnen“, so DAS-Vorstand Ingo Kaufmann.
Die Ausnahme: Während der Feiertagsruhe dürfen all jene beschäftigt werden, für die es im Arbeitsruhegesetz vorgesehen beziehungsweise durch Verordnungen oder in Kollektivverträgen geregelt ist. Kaufmann: „Das betrifft etwa Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken oder Reisebedarf, die Tourismus- und Gastronomiebranche.“
Anspruch auf Feiertags-Zuschuss
Wer an Feiertagen arbeitet, erhält zusätzlich zum Monatsgehalt für jede geleistete Stunde eine Abgeltung in Höhe des normalen Stundensatzes, das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt. Alternativ kann mit dem Arbeitgeber Zeitausgleich vereinbart werden, der laut Gesetz mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen muss. Auch hier können Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Modelle vorsehen.
Freizeit für religiöse Verpflichtungen
Wer während der gesetzlichen Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten. Das gilt dann, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar ist.
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