Dass der Kunde dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrenumstände mitteilen muss, ist hinreichend geklärt. Kommen aber nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände ins Spiel, deren Mitteilung als „selbstverständlich“ erscheint, tut sich vor allem für Unternehmen erhebliches Risiko auf, sagt Rechtsanwalt Mag. Patrick Mandl.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.05.2017
Ein Unternehmen hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe und Baunebengewerbe abgeschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Deckungsumfangs des Versicherungsvertrags auch die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung umfasst.
Kurz darauf übernahm der Betrieb ein laufendes risikoreiches Bauprojekt in einem besonders heiklen Stadium. In diesem Projekt waren Folgeschäden unvermeidbar und Abgrenzungsschwierigkeiten zu neu auftretenden Schäden vorprogrammiert. Weil der Kunde beim Abschluss nichts davon erwähnt hatte, lehnte der Versicherer die Deckung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab.
Anzeigepflicht, wenn Mitteilung selbstverständlich erscheint
Nach der Rechtsprechung des OGH sind alle Gefahrenumstände erheblich und daher vorvertraglich anzuzeigen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zum vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind dann mitzuteilen, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Im konkreten Fall (7 Ob 131/15 p) handle es sich eben um solche gefahrenerhebliche Umstände, deren Mitteilung selbstverständlich sei. Der Einwand der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie keine Haftung treffe, wenn ihre Arbeiten nachweisbar ordentlich ausgeführt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Verschweigen von Extremklettern keine Pflichtverletzung
Vor allem deshalb, weil der Versicherungsschutz auf die Vertragshaftung erweitert wurde, wäre der Kunde verpflichtet gewesen, den Grund des Abschlusses einer derartigen Versicherung bekannt zu geben und offenzulegen, mit welchen Problemen in naher Zukunft zu rechnen sind. „Der gegenständliche Fall erscheint einigermaßen klar“, resümiert Mag. Patrick Mandl. Jedoch berge der vom OGH geprägte Grundsatz, wonach alle Umstände mitzuteilen sind, deren Mitteilung als selbstverständlich erscheint, „erhebliches Risikopotenzial – offenbar insbesondere für unternehmerische Versicherungsnehmer“. In einem Fall aus der Unfallversicherung entschied der OGH nämlich, das Verschweigen der Ausübung von Extremklettersport stelle keine Verletzung der Anzeigepflicht dar.
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