zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Gewinnbeteiligung: Wenn der Kunde zu viel wissen will...

Gewinnbeteiligung: Wenn der Kunde zu viel wissen will...

30. Juni 2016

|

3 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Hat ein Kunde das Recht darauf, zu erfahren, wie seine Versicherung ihre Gewinne erwirtschaftet? Nein, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), nachdem ein Kunde mit seiner Gewinnbeteiligung alles andere als zufrieden war und deshalb näheren Einblick forderte. Jurist und Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert den Fall.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 30.06.2016

Der Kunde hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Vertrag hatte ihm der Versicherer keine bestimmte Höhe der zu erwartenden Gewinnbeteiligung garantiert, sondern ihn – ganz im Gegenteil – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bloß um Schätzungen und nicht um verbindliche Angaben handle. Da sich die Gewinnbeteiligung nun schlechter als erwartet entwickelte, forderte der Kunde vom Versicherer Auskunft zu deren Grundlagen. Damit war er aber in allen Instanzen erfolglos.

Verwendung der Prämien ist unternehmerische Entscheidung

In Österreich fehlt eine exakte Bestimmung der Höhe der Überschussbeteiligung, die den Versicherungsnehmern zu gewährleisten ist. Das Gesetzt steckt einen Rahmen für die Gewinnbeteiligung ab, die FMA kontrolliert ex post, ob diese erfüllt wurden.

Wie der Versicherer die Prämien verwendet und wie hoch er die Höhe der Gewinnbeteiligung festsetzt, sei eine unternehmerische Entscheidung, so der OGH in seiner Begründung (7 Ob 125/15f). Der Kunde behauptet nicht, dass der Versicherer seiner Informations- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen sei – vielmehr will er das wirtschaftliche Vorgehen, insbesondere das Anlageverhalten, des Versicherers überprüfen. Die unternehmerischen Entscheidungen müsse der Kunde aber hinnehmen, heißt es im Urteil.

Auskunftsbegehren des Kunden ist „wirklichkeitsfremd“

„Im Versicherungsaufsichtsgesetz werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne VN keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann“, so Reisinger. Die Forderung des Kunden, der Versicherer müsse etwa Gewinnzahlen, Betriebskosten oder Überschuss- und Summengewinne ausweisen und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen, sei „wirklichkeitsfremd“. Und: „Bei Aktiengesellschaften steht es den VN ohnehin frei, sich durch einen Blick in die Bilanz von der wirtschaftlichen Situation des Versicherungsunternehmens ein Bild zu machen.“

Eine generelle Rechnungslegungspflicht des Lebensversicherers gegenüber jedem einzelnen Kunden wäre mit einem Aufwand verbunden, der dem Interesse aller Versicherungsnehmer widerspreche, ohne einem rechtlichen Interesse eines einzelnen zu dienen.

Den detaillierten Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger lesen Sie in der nächsten AssCompact Ausgabe.

 

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)