Ein Mann hatte sich bei einem Verkehrsunfall an beiden Augen verletzt. Allerdings waren die Schäden unterschiedlich ausgeprägt: das rechte Auge war danach zu zehn Prozent, das linke zu fünf Prozent eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, wie viel die Unfallversicherung für jedes Auge an Invaliditätsleistung zu zahlen hat.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 30.06.2016
Bei dem Unfall war die Windschutzscheibe geborsten, die fliegenden Glassplitter hatten den Mann an beiden Augen verletzt. Darüber hinaus erlitt er infolge seiner Kopfverletzungen mehrere epileptische Anfälle. Uneinigkeit bestand nun allerdings darüber, wie viel seine Unfallversicherung für die geschädigten Augen zahlen sollte. In seiner Klage argumentierte der Kunde auf Basis einer Gesamtinvalidität von knapp 37,5%, dass der Schaden beider Augen daran 7,8% ausmache. Der Versicherer sah das anders – und kam nach seinen Berechnungen auf eine Gesamtinvalidität für die Augen von 5,4 %.
Invalidität ist für jedes Auge separat zu berechnen
Der Streit ging bis zum Obersten Gerichtshof (7 Ob 191/15), und dieser stellt fest: Führt ein Unfall zur Teilschädigung beider Augen, ist der Invaliditätsgrad für jedes Auge grundsätzlich getrennt zu bewerten. Die Mitschädigung des jeweils anderen Auges sei nur bei einem Auge zu berücksichtigen.
Wie berechnet sich damit der Invaliditätsgrad? Für das geringer geschädigte Auge sei als Basis der anteilige Normalsatz (35%) für den Sehverlust eines Auges, für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz für den Sehverlust eines Auges im Fall der Vorschädigung des anderen heranzuziehen. Die daraus resultierenden Prozentwerte seien dann zu addieren.
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