Einem Bauunternehmen unterlief ein Fehler mit einem gerichtlichen Nachspiel. Im Fokus standen dabei Risikoausschlüsse für Mängelbeseitigungskosten. Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte Girardi & Schwärzler in Innsbruck, kommentiert den Fall.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12.10.2017
Beim Erstellen einer Stahlbetondecke wurde fälschlicherweise außenseitig keine Wärmedämmung angebracht, weshalb es im darunterliegenden Musikproberaum zu Kondensatsbildung kam. Bei der Sanierung wurde die durch Nässe unbrauchbare Deckenkonstruktion entfernt und eine innenliegende Wärmedämmung angebracht. Darauf wurde wieder der ursprüngliche Aufbau verlegt.
Die Auftraggeberin erwirkte dann gegen das Bauunternehmen ein Feststellungsurteil. Dieses haftet demnach für sämtliche Schäden aus der mangelhaft erstellten Stahlbetondecke. Das Bauunternehmen brachte daraufhin eine Deckungsklage gegen seine Haftpflichtversicherung ein. Diese wiederum wandte ein, dass der Schaden wegen der „Erfüllungsklausel“, der „Tätigkeitsklausel“ und der „Herstellungs- und Lieferungsklausel“ nicht gedeckt sei.
Arbeiten zur Behebung der Mängel und Folgeschäden nötig
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die Sanierung mittels innenliegender Wärmedämmung sinnvoll. Die Arbeiten dienten damit letztlich der Herstellung der vom Bauunternehmen mangelhaft erbrachten Leistungen. Aufgrund des Baumangels wurde aber auch die nachträglich erstellte Deckenkonstruktion beschädigt. Diese Arbeiten wurden nicht vom klagenden Bauunternehmen ausgeführt. Für die gänzliche Instandsetzung waren also Maßnahmen erforderlich, die einerseits der Beseitigung des Mangels dienten, andererseits der Behebung des Folgeschadens.
Kosten für Verbesserung der Werkleistung ausgeschlossen
Der OGH (7 Ob 190/16s) nimmt eine Differenzierung vor: Hat die mangelhafte Werkleistung Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, sind diese Schäden gedeckt. Es sind nur jene Kosten ausgeschlossen, die ausschließlich der Verbesserung der Werkleistung dienen. „Es wäre unsachlich, wenn versicherte Folgeschäden nur deshalb nicht erstattungsfähig sein sollen, weil die Maßnahme zugleich zur Erfüllung beiträgt“, fasst Schwärzler das Urteil zusammen.
Zur „Tätigkeitsklausel“ und zur „Herstellungs- und Lieferungsklausel“
Ausgeschlossen nach der „Tätigkeitsklausel“ ist eine andere Sache nur dann, wenn auf sie bei der Bearbeitung einer Sache zwangsläufig und unvermeidlich eingewirkt werden muss. Nicht unter diese Klausel fallen allerdings Sachen oder Teile davon, die bei der Durchführung der Arbeiten noch gar nicht vorhanden waren. „Da die Deckenkonstruktion nachträglich bauseits erstellt wurde, greift die ‚Tätigkeitsklausel‘ hier nicht“, so Schwärzler.
Auch die „Herstellungs- und Lieferungsklausel“ komme in diesem Fall nicht zur Anwendung. „Dieser Ausschluss bezieht sich auf Schäden, die am hergestellten Produkt entstehen und ihre Ursache in der Herstellung haben. Gedeckt sind hingegen Schäden, die durch eine hergestellte Sache entstehen, sowie mittelbar aus einer mangelhaften Leistung entstandene Schäden.“
Fazit: Der OGH hat die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückgewiesen. Die Feststellungen sind dahin zu ergänzen, ob und in welchem Ausmaß durch die fehlende Wärmedämmung Folgeschäden eingetreten sind.
Den gesamte Artikel von Stefan Schwärzler lesen Sie in der AssCompact Oktober-Ausgabe.
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