Ein Mann tötete stark alkoholisiert seinen Vater. Der Haftpflichtversicherer wollte das Strafverfahren nicht decken, da keine „Gefahr des täglichen Lebens“ vorliege. Ob er damit im Recht ist, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.03.2019
Der Kläger hatte in stark alkoholisiertem Zustand seinen Vater grob fahrlässig getötet. Als Abwehr gegen einer tatsächlichen oder angenommenen Angriff brachte er diesen zu Boden und legte sich auf ihn. Durch intensiven Druck auf seinen Brustkorb erlitt der Vater innere Blutungen und erstickte.
Der Kläger forderte aus seiner Haushaltsversicherung, die auch eine Haftpflichtversicherung umfasste, den Ersatz der Vertretungskosten im Strafverfahren einschließlich des Privatbeteiligtenzuspruchs an die Lebensgefährtin seines Vaters.
Gefahren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist
Laut Bedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf „Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens (…)“ (Art 12 ABH 2012). Auf diese „Gefahren des täglichen Lebens“ geht der OGH (7Ob243/18p) dann in seinem Urteil näher ein. Es handle sich dabei um Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Voraussetzung für einen Schadensfall sei immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Die Abgrenzung zwischen dem Eskalieren einer Alltagssituation – das gedeckt wäre – und einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Durchschnittsmensch würde nicht derart gewalttätig
Entgegen der Ansicht des Klägers gehe insbesondere die jüngere Rechtsprechung keineswegs dahin, dass nur Bosheitsakte keine Gefahr des täglichen Lebens darstellten und fahrlässiges Verhalten schlechthin immer gedeckt sei. Es liege auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird, weil ein Durchschnittsmensch nicht in die Situation gerate, dass er als aktiv Beteiligter eine schwere Körperverletzung oder ein strafbare Handlung im Zustand voller Berauschung begeht. Auch sei eine Notwehrhandlung nicht als Gefahr des täglichen Lebens zu werten.
Schließlich hat der Fachsenat in jüngerer Zeit auch in Fällen (bloß) fahrlässiger Handlungen das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens verneint (7 Ob 126/17f zu „unvorsichtigen Schweißarbeiten“ oder 7 Ob 13/18i zur Verletzung bei einer „Wasserbombenschlacht“).
Folglich schloss sich der OGH der Ansicht der Vorinstanzen an. Eine grob fahrlässige Tötung unter Anwendung derart massiver Gewalt sei keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, der Haftpflichtversicherer muss keine Leistung erbringen.
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