Ein deutsches Gericht hat entschieden: Im Homeoffice steht der Gang zur Toilette nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.08.2019
Der Kläger war als Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers während seiner gesamten Arbeitszeit in einem Büro im Keller seines Hauses beschäftigt. Die Kosten für die EDV-Ausstattung sowie die Telefonkosten wurden vom Arbeitgeber übernommen. Außerdem fanden in dem Büroraum im Haus des Klägers auch regelmäßig Besprechungen mit Kollegen statt.
Als der Kläger auf dem Rückweg von der Toilette auf der Treppe stürzte und sich dabei eine Fraktur des Fußes zuzog, machte er bei der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall geltend. Durch eine schwere Entzündung im Operationsfeld habe sich nach der Fraktur eine Verschmälerung des linken Fußes ergeben. Er sei ein halbes Jahr arbeitsunfähig bzw. auf einer Reha-Maßnahme gewesen, gab der Kläger an.
Homeoffice gehört nicht zur Betriebsstätte
Das Sozialgericht München hat den Anspruch auf einen Arbeitsunfall nun aber verneint: Zwar seien Arbeitnehmer beim Gang zur Toilette im Betrieb nach der geltenden Rechtslage gegen Unfälle versichert. Arbeite ein Mitarbeiter aber im Homeoffice, so könne dies nach Meinung des Sozialgerichts nicht uneingeschränkt gelten, denn der Arbeitgeber habe in den Räumlichkeiten seines Mitarbeiters keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und Sicherheit der Arbeitsumgebung. Das Homeoffice sei daher nicht als Teil der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu sehen. Damit greife hier auch kein Schutz der Unfallversicherung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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