Eine Expedition zum Mount Everest musste wegen eines Erdbebens vorzeitig abgebrochen werden. Ein Teilnehmer zog gegen den Reiseveranstalter bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 24.07.2019
Der Kläger nahm im Frühjahr 2015 an einer zweimonatigen Expedition zur Besteigung des Mount Everest teil. Zuvor hatte er dem Schweizer Veranstalter 39.840 Euro für die Teilnahme und 11.000 US-Dollar für einen Zusatzsherpa bezahlt. In der dritten Woche der Expedition kam es im Himalaya-Gebiet zu einem starken Erdbeben. Die chinesischen Behörden verfügten wegen der Gefahr von Nachbeben ein Verbot der Besteigung des Mount Everest, dessen Dauer man nicht mit Sicherheit einschätzen konnte.
Eine Reiseabbruchversicherung für Fälle höherer Gewalt hatte der Kläger nicht abgeschlossen. Im Dezember 2016 erstattete der Reiseveranstalter ersparte Kosten von 2.360 US-Dollar. Von seiner Zahlung für den Zusatzsherpa wurde ihm nichts zurückgezahlt.
Der Mann klagte den Reiseveranstalter auf 17.712 Euro sowie 11.000 US-Dollar an Schadenersatz. Es liege eine Pauschalreise vor. Das Erdbeben habe die Geschäftsgrundlage beseitigt, daher sei der Reisepreis anteilig zu erstatten. Der Veranstalter berief sich dagegen auf seine AGB und die Anwendung Schweizer Rechts.
Reiseveranstaltungsvertrag liegt vor
Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach § 1447 ABGB hebe die zufällige Unmöglichkeit der Erfüllung die Verbindlichkeit auf. Der Reiseveranstalter habe nur diejenigen Kosten zu erstatten, die er sich selbst erspart habe. Das Berufungsgericht hingegen gab der Klage zur Gänze statt. Es liege ein Reiseveranstaltungsvertrag gemäß § 31b KSchG vor, weil die Verbindung von mindestens zwei der in der Bestimmung genannten Dienstleistungen (Beförderung, Unterbringung, andere touristische Dienstleistungen) im Voraus festgelegt worden sei. Zwar sei § 1447 ABGB nach der Rechtsprechung grundsätzlich dispositiv, doch gelte dies nicht für Verbraucherverträge wie diesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung (5 Ob 194/18t).
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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