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Jahrelang zu viel Prämie gezahlt: „Unangenehmes Gefühl bleibt“

Jahrelang zu viel Prämie gezahlt: „Unangenehmes Gefühl bleibt“

19. Juli 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Die Kundin zahlte für ein nicht vorhandenes Auto zwölf Jahre lang Prämie. Als sie die Prämie vom Versicherer zurückverlangt, erlebt sie eine böse Überraschung. Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert den Fall.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.07.2019

Nach Kündigung des Vertrags buchte der Versicherer zwölf Jahre weiterhin die Prämien ab (AssCompact berichtete). Als die Kundin das bemerkte, wurden ihr die Prämien der letzten drei Jahre überwiesen. Ihre Klage auf Rückzahlung der Prämien von 2004 bis 2013 blieb in allen Instanzen erfolglos. Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen laut OGH-Urteil einer dreijährigen Verjährungsfrist.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

In der nächsten AssCompact-Ausgabe kommentiert Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger die Entscheidung. „Die dreijährige Verjährungsfrist wurde bejaht für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen (4 Ob 73/03v), für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben (7 Ob 269/08x), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g).“ Daher sei es logisch, dass die Gerichte diese Judikatur auch auf rechtsgrundlos gezahlte Versicherungsprämien anwenden. „Dennoch bleibt ein unangenehmes Gefühl zurück, wenn eine Versicherung zwölf Jahre lang Prämien unberechtigt kassiert, letztendlich aber nur für drei Jahre zurückzahlen muss.“

Vice versa gelte natürlich dasselbe: Hat ein Versicherer jahrelang zu hohe Leistungen regelmäßig erbracht (z. B. eine Rentenzahlung aus einer Lebens- oder Unfallversicherung), könne er ebenfalls nur die letzten drei Jahre zurückverlangen. „In der Entscheidung OGH 7 Ob 191/03v zu einem ähnlichen Sachverhalt ist man noch von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Diese gegenteilige Vorentscheidung wird vom OGH nunmehr ausdrücklich nicht aufrechterhalten.“

Der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact August-Ausgabe.

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