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D.A.S.: Was bei Events zu beachten ist

D.A.S.: Was bei Events zu beachten ist

22. Juli 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Bei der Veranstaltung von Feiern dürfen einige rechtliche Vorgaben nicht übersehen werden. Gerade in den Sommermonaten häufen sich bei der D.A.S. Rechtsschutz AG Kundenanfragen zu diesem Thema.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 22.07.2019

Die Anmeldung von Events ist österreichweit unterschiedlich geregelt. Öffentliche Feiern – also solche, an denen nicht nur geladene Gäste teilnehmen dürfen – können anmeldepflichtig sein. Die Regelungen seien je nach Bundesland verschieden, betont Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. So muss etwa ein Picknick auf öffentlichem Grund mit einer größeren Anzahl von Freunden angemeldet werden, wenn es das jeweilige Landesgesetz vorsieht. Auch einige öffentliche Grillplätze, beispielsweise in Wien, dürfen nur mit Voranmeldung genutzt werden.

Klagen wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen

Belästigungen durch Lärm oder Geruch können untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Beeinträchtigung wesentlich ist – also häufig und lang andauernd erfolgt. Unregelmäßige Sommerfeste erfüllen die Kriterien für eine erfolgreiche Unterlassungsklage in der Regel nicht. Bei zu viel Lärm können auch Verwaltungsstrafen nach den jeweiligen Vorschriften der Länder oder Gemeinden drohen. 

Musik und Urheberrecht

„Werden bei einem öffentlichen Fest geschützte Musik oder geschützte Texte publik gemacht, werden rasch Urheberrechtsverletzungen begangen“, warnt Loinger. Veranstalter von öffentlichen Feiern müssen das Event bei der Verwertungsgesellschaft AKM anmelden und dort Tantiemen für die Urheberrechte der Künstler abführen. Das gilt auch für Firmen- und Vereinsfeiern. Ausgenommen sind Events, bei denen kein Erwerbszweck verfolgt wird und die Mitwirkenden keinerlei Bezahlung erhalten. Sobald aber Getränke oder Speisen verkauft oder Reisekostenzuschüsse gewährt werden, sind Tantiemen zu bezahlen.

Erste Hilfe

In den Veranstaltungsgesetzen der Länder ist geregelt, ab wie vielen Teilnehmern zwingend Ärzte, Polizei und Feuerwehr bereitgestellt werden müssen. „In Wien gilt beispielsweise, dass bei öffentlichen Festen mit mehr als 20 möglichen Teilnehmern eine medizinische Grundausstattung vor Ort vorhanden sein muss“, erklärt Loinger. Bei Veranstaltungen ab 1.000 bis 2.0000 Personen müssen ein Sanitätsgehilfe und ein Notarzt anwesend sein. Der Behörde ist es außerdem gestattet, zu jeder Veranstaltung Beamte zu schicken, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrollieren.

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