Ein unbeaufsichtigter Hund greift einen zweiten Hund an, den eine Frau an der Leine führt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu klären, ob die Hundehalterin des „Angreifers“ Schmerzensgeld zahlen muss.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.11.2016
Die 72-jährige Frau machte mit dem angeleinten Hund einer Freundin einen Spaziergang durch den Ort. Als sie an einem Haus vorbeiging, rannte plötzlich ein Hund aus der Einfahrt und sprang mit einem Satz auf den vorbeigehenden Hund. Dieser setzte daraufhin ebenso zum Sprung an und brachte die Seniorin zu Sturz, die sich dabei verletzte. Dem „angreifenden“ Hund war es bereits zuvor einige Male gelungen, das Grundstück zu verlassen und unbeaufsichtigt durch die Siedlung zu laufen.
Die Frau brachte nun Klage gegen die Hundehalterin ein und forderte knapp 16.000 Euro an Schmerzensgeld und Folgekosten des Unfalls. Die Beklagte wandte ein, dass ihren Hund keine Schuld treffe. Vielmehr habe sich die Klägerin bewusst für einen Spaziergang mit dem Hund entschieden und sich damit auf das mögliche Risiko eingelassen.
„Typische Gefahr“ eines unbeaufsichtigten Tieres
Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht diese ab. Für die Beherrschung des geführten Hundes trage allein die Klägerin die Verantwortung; sie sei durch das Verhalten des von ihr geführten Hundes umgerissen worden.
Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 206/16x) stellte hingegen das Ersturteil wieder her. Die ruckartige Reaktion des geführten Hundes sei eine unmittelbare Reaktion auf den „Angriff“ des Hundes der Beklagten gewesen. Es handle sich hier um eine typische Gefahr eines unbeaufsichtigten Tieres: Durch das Verhalten des Hundes werden andere Tiere aufgeschreckt, wodurch ein Schaden verursacht wird.
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