Der Täter eines Internetbetruges wurde Jahre nach dem Betrug rechtskräftig verurteilt. Die Rechtsschutzversicherung des Opfers lehnt die Deckung für eine Schadenersatzklage gegen den Täter ab. Begründung: die Rechtsschutzdeckung sei verjährt. Zu Recht?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 15.07.2020
Ein Makler wandte sich mit folgender Fragestellung an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS): Ein Versicherungskunde wurde 2014 Opfer eines Internetbetruges, er erstattete bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt. 2019 wird eine Betrügerbande ausgeforscht, 2020 wird der Kunde von der Staatsanwaltschaft informiert, dass ein Beschuldigter rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Rechtsschutzversicherer lehnt nun die Deckung für eine Schadenersatzklage gegen den Täter ab, da die Rechtsschutzdeckung verjährt sei.
Die RSS gab dazu folgende Auskunft:
Ansprüche auf Versicherungsdeckung verjähren grundsätzlich in 3 Jahren, wobei für den Beginn der Verjährung im VersVG keine speziellen Regelungen gelten. Für die Rechtsschutzversicherung ist die ständige Rechtsprechung des OGH diejenige, dass der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen kann (was den Beginn der Verjährung auslöst), wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will (vgl RS0054251).
In diesem konkreten Fall wird man davon ausgehen können, dass der Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer erst frühestens fällig werden konnte, als der Täter bekannt geworden ist. Solange es keinen bekannten Täter gibt, zeichnet sich aus Sicht der RSS auch die Notwendigkeit der Interessenwahrung nicht so konkret ab, dass der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, zumal es höchst zweifelhaft ist, ob ein unbekannter Täter noch ermittelt werden kann. Zudem wäre es dem Rechtsschutzversicherer ohne einen bekannten Prozessgegner nicht möglich gewesen, eine konkrete Klage auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen.
Quelle: Fachverband-Newsletter vom 15.07.2020
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