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Jetzt ist es amtlich: FMA senkt Garantiezins auf 0,5%

Jetzt ist es amtlich: FMA senkt Garantiezins auf 0,5%

27. September 2016

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2 Min. Lesezeit

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Mit 1. Jänner 2017 sinkt der höchstzulässige Rechnungszinssatz (Garantiezins) in der klassischen Lebensversicherung für neue Verträge von 1,0% auf 0,5%. Das hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) heute in einer Aussendung mitgeteilt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 27.09.2016

Die FMA hat heute im Bundesgesetzblatt die Novelle der „Versicherungsunternehmen Höchstzinssatzverordnung“ (VU-HZV) veröffentlicht – und darin aufgrund des sinkenden Zinsniveaus eine weitere Senkung des Garantiezinssatzes verkündet.

Bei der Festlegung des höchstzulässigen Rechnungszinses orientiert sich die FMA am zehnjährigen Durchschnitt der „Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“ (UDRB) unter Anwendung eines Abschlags von 40%. Und die UDRB als wesentliche Benchmark für den Garantiezinssatz ist seit Juli 2016 erstmals sogar negativ. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus Versicherungsverträgen auch weiterhin langfristig erfüllt werden können.

„Nicht pauschal auf alle Neuverträge anzuwenden“

„Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich Steuern, Risiko- und Kostenanteilen“, heißt es in der Mitteilung der FMA. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen. Der jeweils aktuelle höchstzulässige Garantiezinssatz sei auch nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden, für bestehende Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.

Der höchstzulässige Garantiezinssatz sei auch nicht pauschal auf alle Neuverträge anzuwenden. Er definiere aber die gesetzlich zulässige Obergrenze des Garantiezinses, dessen konkrete Höhe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen ist.

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