Wann liegt ein „Unfall“ vor, für den die Kaskoversicherung aufkommt? Diese Abgrenzung hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu treffen, nachdem ein LKW von einer Hochspannungsleitung beschädigt wurde.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 20.04.2016
Ein LKW-Fahrer führte Kranarbeiten durch und vergaß danach, den Kranarm zur Gänze abzusenken. Nachdem er einige Meter gefahren war, berührte der Kranarm eine Hochspannungsleitung. Der Fahrer bemerkte ein lautes Knistern – ähnlich wie bei Schweißarbeiten – und sprühende Funken bei den Reifen. Durch die starke Überspannung wurden mehrere Teile des LKW beschädigt.
„Unfall“ nur bei unmittelbarer mechanischer Gewalt
Der Kläger forderte von seinem Kaskoversicherer nun die Deckung des ausstehenden Schadens von knapp 9.800 Euro. Damit war er vor dem Berufungsgericht erfolgreich – nicht aber vor dem OGH, der in seiner Entscheidung (7 Ob 22/16k) festhält: „Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Das Berühren der Hochspannungsleitung wirkte nicht unmittelbar“, argumentieren die Höchstrichter. Die Schäden entstanden nicht durch eine mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste elektrische Einwirkung. Daher liege hier kein Unfallereignis vor – den Kaskoversicherer betrifft das also nicht.
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