Ein Mann kauft eine knapp 70 Jahre alte Eigentumswohnung, in der er selbst jahrelang gelebt hat. Weil der Verkäufer die alten Elektroinstallationen nicht verbessern wollte, zog der Käufer bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 28.10.2016
Im März 2012 kaufte der spätere Kläger eine Eigentumswohnung, die ausdrücklich als „unsaniert“ bezeichnet worden war. Er selbst hatte bis 1978 in dem in den 1940ern erbauten Haus gelebt, danach besuchte er seine Mutter regelmäßig darin.
Die Elektroinstallationen entsprachen nicht dem Stand der Technik und boten keinen Personenschutz. Von den Verkäufern forderte der Mann nun entsprechende Verbesserungen. Es gebe keinen Fehlerstromschutzschalter, der Schaltschrank sei veraltet, die Leitungen seien mangels Erdungsleiters ungeeignet. Vor dem Erstgericht blitzte der Kläger ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf: Es sei festzustellen, ob von den Elektroinstallationen in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe oder nicht.
Zustand nicht überraschend
Der Oberste Gerichtshof (7Ob156/16s) stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Mängel und Alterserscheinungen, die nach Bauart und Alter einer Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, habe der Käufer hinzunehmen. Der Kläger habe laut Kaufvertrag eine jedenfalls 67 Jahre alte unsanierte Wohnung erworben. Der Zustand der Elektroinstallationen war altersgemäß. „Er durfte daher mangels gegenteiliger Zusicherung nicht erwarten, dass die Elektroninstallationen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen“, urteilten die Höchstrichter. „Es besteht daher weder ein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsanspruch, noch musste er von der Beklagten über den Zustand der Elektroinstallationen aufgeklärt werden.“
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