Eine brennende Kerze löste einen Brand in einem Kindergarten aus. Der Feuerversicherer forderte einen Großteil der Schadensumme im Regressweg von der betroffenen Pädagogin zurück. Zurecht?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.04.2017
Eine Kindergärtnerin hatte eine brennende Kerze auf einem Fensterbrett vergessen, die daraufhin einen Brand auslöste. Der Feuerversicherer leistete rund 31.000 Euro, wovon er im Regressweg zwei Drittel von der Pädagogin zurückforderte. Ist diese Forderung gerechtfertigt? Und wenn nicht, mit welchen Argumenten könnte man dem Versicherer entgegentreten?
Keine fixe Grenze
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) meint dazu: Grundsätzlich hafte die Kindergärtnerin ihrem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Es sei zwar regelmäßig eine Frage des Einzelfalles, inwieweit der Regress gemäßigt werden könne. Der OGH habe aber auch ausgesprochen, dass es keine fixe Grenze wie die Zweidrittel-Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder ein Drittel bei leichter Fahrlässigkeit gebe (8 ObA 31/06a).
Lebenssituation und Schuldausmaß beachten
Ohne in eine anwaltliche Tätigkeit eingreifen zu wollen, so die Schlichtungskommission, sollte man auf die persönlichen Verhältnisse der Kindergärtnerin – wie Einkommen oder Unterhaltspflichten – Bedacht nehmen. Außerdem müsste man sich den Sachverhalt hinsichtlich des Verschuldensgrades genauer ansehen – denn nicht jede vergessene Kerze begründe eine grobe Fahrlässigkeit.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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