Ein Briefträger rutschte auf einer Eisplatte am Parkplatz eines Bürogebäudes aus. Seine Klage gegen das Unternehmen blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12.04.2017
Ein Briefträger stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz vor einem Unternehmen ab. Nachdem er die Post zugestellt hatte, wollte er zu Fuß eine Abkürzung zum Nachbarsgrundstück nehmen. Dabei bemerkte er allerdings eine Eisplatte nicht, die sich auf dem asphaltierten Parkplatz – obwohl zuvor geräumt und gestreut wurde – gebildet hatte. Der Briefträger rutschte aus und verletzte sich schwer.
Daraufhin klagte er das Unternehmen auf Schmerzensgeld. Das Erstgericht sprach dem Mann ein Mitverschulden zur Hälfte zu, während das Berufungsgericht die alleinige Haftung beim Unternehmen sah.
Unternehmen haftet nur bei auffallender Sorglosigkeit
Der OGH (7 Ob 218/16h) wies die Klage zur Gänze ab. Der relativ weitläufige Parkplatz sei zwar eine Landfläche, die grundsätzlich von jedem unter den gleichen Bedingungen benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt sei. Sie sei damit ein „Weg“ für dessen Mangelhaftigkeit der Unternehmer als dessen „Halter“ nur bei außergewöhnlicher und auffallender Sorglosigkeit haftet (§ 1319a ABGB).
Keine grob fahrlässige Pflichtverletzung
Der Parkplatz wurde geräumt und gestreut, es herrschten winterliche Verhältnisse, der Unfallort befand sich in nicht zentraler Lage auf dem Parkplatz und die rutschige Stelle war gut sichtbar. Daher sei dem Unternehmen keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren