Nach einer mangelhaften Montage im Badezimmer wollte die Kundin den Handwerker auf Schadenersatz klagen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte jedoch die Deckung ab – zurecht?
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.11.2018
Der Frau wurde im August 2016 eine Eigentumswohnung bezugsfertig vom Bauträger übergeben. Nachdem sie diverse Angebote für eine höherwertige Ausstattung des Badezimmers eingeholt hatte, beauftragte sie Herrn X mit der Montage der Waschtischanlage und der Dusche. Da Herr X die Montage mangelhaft durchgeführt habe und zu einer Mängelbehebung nicht bereit gewesen sei, wollte die Auftraggeberin Klage gegen ihn einbringen. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von mehr als 1.400 Euro ersuchte sie um Rechtsschutzdeckung.
Der Versicherer lehnte die Leistung jedoch unter Berufung auf die Bedingungen (Art. 7.1 ARB 2015) ab. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist demnach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden. Zur Errichtung eines Hauses fallen unter anderem auch Sanitäreinrichtungen, argumentierte der Versicherer.
Was alles zur Errichtung eines Hauses zählt
Dagegen richtet sich der Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Der Versicherer beteiligte sich nicht am Verfahren. Die Schlichtungskommission stimmte dem Versicherer zu, dass zur Errichtung eines Hauses neben der Errichtung des Rohbaus auch alle diejenigen Maßnahmen zählen, die insofern in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Rohbaus stehen, als deren Endprodukt zu einem unselbstständigen Bestandteil mit der zusammengesetzten Sache „Gebäude/Gebäudeteil“ wird. Dazu gehören etwa der Außenverputz, Malerei, Tapeten, geklebte Wand- und Deckenverkleidungen, Fenster, Türen, Estrich, geklebte Bodenbeläge, alle in der Mauer verlaufenden Installationen wie etwa Wasser-, Gas- und Elektroleitungen sowie Sanitäreinrichtungen. Die Auseinandersetzungen mit einzelnen Werkunternehmern haben für sich genommen nicht notwendigerweise einen hohen Streitwert, erfüllen jedoch den Zweck des Ausschlusses gehäufter Risiken.
In diesem Sinne liege der gegenständlichen Klausel auch der Zweck zugrunde, Streitigkeiten mit Werkunternehmern auszuschließen, die beauftragt werden, Installationen durchzuführen, um die von einem Bauträger übergebene Wohnung bewohnbar bzw. wohnlich zu machen. Die Schlichtungskommission wies daher den Antrag ab.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren