Der Kunde hatte bei einem deutschen Versicherer eine aufgeschobene Rentenversicherung abgeschlossen. Weil er seine Rente zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angefordert hatte, berief sich der Versicherer auf Verjährung. Zu Recht?

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 07.11.2018
Bis zum vertraglich vorgesehenen Beginn der Rentenzahlungen 2011 hatte der Versicherte das Recht, den Rentenzahlungsbeginn bis 2018 aufzuschieben. Im Jahr 2011 soll er vom Versicherer angeschrieben worden sein, die Renten unter Angabe seiner Kontodaten „anzufordern“. Daran habe sich der Kunde jedoch nicht erinnern können. Das behauptete sein Makler, der den Sachverhalt an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) herantrug.
Als der Makler den Vertrag entdeckte, verlangte er vom Versicherer im Namen des Kunden die Rente auf Basis eines Zahlungsbeginnes ab 2018 oder aber die rückwirkende Zahlung bis 2011 zurück. Der Versicherer berief sich auf Verjährung und bot lediglich eine Zahlung in ursprünglich vereinbarter Höhe, rückwirkend ab Jahresbeginn 2015, an.
Keine Gründe für Sittenwidrigkeit
Die RSS stellte dazu fest: Grundsätzlich werde der Anspruch auf die erste Rentenleistung mit dem Eintritt des vereinbarten Leistungsdatums – in diesem Fall der 1. Oktober 2011 – potenziell fällig. Der Versicherte müsse lediglich die vertraglich vereinbarten Unterlagen für die Auszahlung einreichen. Tut er dies, werde die Leistung tatsächlich fällig, was den Zinsenlauf auslöst. Die Verjährung beginne aber für jede einzelne Zahlung bereits mit dem Tag, an dem sie der Kunde fordern konnte – das heißt monatlich ab dem 1. Oktober 2011. Aus Sicht der RSS seien „keine Gründe erkennbar, weshalb die Berufung auf die Verjährung hier sittenwidrig sein könnte“. Man könne auch aus dem Schweigen des Kunden nicht ableiten, dass er das vertraglich vereinbarte Rentenanfallsdatum verschieben wollte.
Verjährung unterschiedlich geregelt
Die Verjährung der einzelnen Rentenzahlungen tritt jeweils drei Jahre nach deren Fälligkeit ein (§ 1480 ABGB iVm § 12 VersVG). Die deutsche Rechtlage stellt hingegen bei Verjährung auf das Ende des Kalenderjahres ab. Das heißt, Ansprüche aus Versicherungsleistungen, die im Laufe des Jahres 2015 fällig geworden sind bzw. fällig werden konnten, verjähren erst mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 (§ 15 dVVG n.F.).
Rechtspolitisch dient die Verjährung der allgemeinen Rechtssicherheit: Wer sich um „sein“ Recht nicht kümmert, ist auch nicht schutzwürdig. Im Übrigen erlischt die Schuld auch nicht – sie wird nur nicht einklagbar: eine trotz Verjährung bezahlte Schuld kann nämlich auch nicht wieder zurückgefordert werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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