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Tätigkeitsausschluss: Bewusste und gewollte Einwirkung

Tätigkeitsausschluss: Bewusste und gewollte Einwirkung

08. November 2018

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1 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ewald Maitz, MLS kommentiert den Tätigkeitsausschluss in der Haftpflichtversicherung.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.11.2018

Das Hauptabgrenzungskriterium für den Tätigkeitsausschluss in der Haftpflichtversicherung ist der Umstand, dass die Einwirkung auf die Sache bewusst und gewollt war. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der Tätigkeitsausschluss auch zur Anwendung kommt.

Jedoch ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Geht der Versicherungsnehmer beispielsweise in einem Raum herum, lässt dabei etwas zu Boden fallen, sodass der Fußboden beschädigt wird, besteht für den Schaden am Fußboden Versicherungsschutz, weil zwar eine gewollte Einwirkung auf den Boden (Gehen) vorliegt, jedoch fehlt es an der bewussten Einwirkung auf den Fußboden. Dem Benutzer des Fußbodens dringt die Nutzung nicht als besonderer Vorgang ins Bewusstsein. Balanciert jedoch der Versicherungsnehmer auf einem Gegenstand, liegt eine bewusste UND gewollte Einwirkung auf den Gegenstand vor, sodass in diesem Fall der Tätigkeitsausschluss zur Anwendung kommt.

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