Ein Kletterer hatte beim Abstieg vom Berg einen Unfall. Da er zuvor auf einem schwierigeren – vom Versicherungsschutz nicht umfassten – Klettersteig aufgestiegen war, wollte der Versicherer nicht zahlen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 11.12.2018
Der Kläger hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, die eine Klausel zu „Kletterunfällen“ enthielt. Demnach sind Kletterunfälle vom Versicherungsschutz umfasst, „sofern der Verunfallte die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beachtet hat und ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht übersteigt“. Laut Bedingungen (Art 20 AUVB 2010) sind Unfälle ausgeschlossen, die sich auf einem Klettersteig über dem Schwierigkeitsgrad D ereignen.
Abstieg auf niedrigerer Schwierigkeitsstufe
Bei einer Wandertour stieg der Kläger auf einem Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E auf. Am Gipfel machte er eine Pause, bevor er den Abstieg über einen anderen, gut ausgetretenen Steig der Stufe A/B begann. Dieser war gut ausgetreten, in beide Richtungen begehbar und führte zu einem Wanderweg. Beim Abstieg ereignete sich ein Unfall, für den der Versicherer später die Deckung ablehnte. Der Deckungsklage wurde von Erst- und Berufungsgericht stattgegeben, der Oberste Gerichtshof (7 Ob 197/18y) wies die außerordentliche Revision des Versicherers zurück.
Unfall eindeutig gedeckt
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehe die Bedingungen klar dahingehend, dass bei einer Begehung mehrerer (Kletter-)Steige ein Unfall, der nach dem Ausstieg aus einem Klettersteig über der Stufe D auf einer niedrigeren Schwierigkeitsstufe passiert, jedenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist – noch dazu, wenn dieser auch ohne Betreten des Klettersteigs der Stufe E erreicht werden könne.
Der Versicherer hatte argumentiert, erst das Erreichen des Wanderwegs hätte die mit dem Klettern verbundenen Gefahren beendet und zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses geführt, weshalb auch der Unfall auf dem Verbindungssteig der Stufe A/B vom Risikoausschluss umfasst sei. Diese Ansicht ist für den OGH „mangels entsprechender Konkretisierung im insoweit nicht interpretationsbedürftigen Wortlaut der Bedingungslage“ nicht relevant. Der vom Versicherer herangezogene Fall, dass sich der Unfall direkt am – insgesamt mit Schwierigkeitskategorie E ausgewiesenen – Klettersteig in einer Passage mit Schwierigkeitsgrad B ereignete, liege hier nicht zur Beurteilung vor.
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