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Lebens- und Rentenversicherung: Gerichtliche Hinterlegung der Versicherungssumme

(Bild: © Nedrofly – stock.adobe.com)

Lebens- und Rentenversicherung: Gerichtliche Hinterlegung der Versicherungssumme

20. Dezember 2023

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2 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Versicherungsnehmer erwarb als Ehemann und Vater ein Versicherungsprodukt vom Versicherer, das einen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag mit zwei eigenständigen Polizzen kombinierte. Für den Fall seines Todes sollten die Ehefrau und die Tochter je zur Hälfte bezugsberechtigt sein. Nach Streitigkeiten mit der Tochter änderte der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigungen beider Versicherungen auf die Ehefrau allein.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers zahlte der Versicherer die gesamte Versicherungssumme aus der Rentenversicherung an die Ehefrau aus, die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung jedoch nur zur Hälfte, da die schriftliche Änderung der Bezugsberechtigung beim Versicherer in Verstoß geriet.

Die Ehefrau klagte den Versicherer aufgrund geänderter Bezugsberechtigung auf Auszahlung der ausstehenden Versicherungssumme aus der Lebensversicherung. Die Tochter beanspruchte die Versicherungssumme zur Hälfte.

Der beklagte Versicherer hinterlegte die von der Klägerin und Tochter beanspruchte Versicherungssumme gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht. Im Verfahren war fraglich, ob der Versicherer bereits durch Hinterlegung der beanspruchten Versicherungssumme schuldbefreiend leistete und somit das Zahlungsbegehren der Ehefrau abgewiesen werden müsste.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH sprach in seiner Entscheidung vom 25.01.2023, Aktenzeichen: 7 Ob 213/22g aus, dass das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag berechtigt, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Versicherer leicht erkennbar ist. Ein gerichtlicher Erlag ohne zureichenden Hinterlegungsgrund befreit den Versicherer nicht. Zudem ist der Versicherer, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, nicht zur Hinterlegung berechtigt. Da der Versicherer gegenständlich den Verlust der Bezugsrechtsänderung zu verantworten hatte, konnte er nicht wirksam hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der klagenden Ehefrau gab der OGH somit statt.

Schlussfolgerungen

Eine schuldbefreiende Hinterlegung der Versicherungssumme bei mehreren potentiellen Anspruchsberechtigten ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Versicherer die unklare Lage – etwa durch Verlust von Urkunden – selbst verursacht hat.“

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