Die Kundin strebte eine Klage gegen den Lebensversicherer an, nachdem dieser ihren Rücktritt abgelehnt hatte. Der Rechtsschutzversicherer wollte dafür wegen Vorvertraglichkeit nicht zahlen. Ob das berechtigt ist, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.02.2019
Die Klägerin schloss 2006 eine Lebensversicherung und 2008 eine Rechtsschutzversicherung ab. Ende 2016 erklärte sie ihren Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag, gestützt auf eine fehlerhafte Belehrung nach § 165a VersVG. Der Lebensversicherer lehnte die Rückabwicklung ab.
Nun wollte die Kundin auf gerichtlichem Weg die Rückforderung der geleisteten Prämien samt Zinsen in der Höhe von rund 25.000 Euro geltend machen. Dazu brachte sie wiederum eine Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ein. Mit dieser war sie vor dem Erstgericht erfolgreich, nicht aber vor dem Berufungsgericht. Letzterem schloss sich auch der OGH (7Ob193/18k) an.
Fehlerhafte Belehrung ist Versicherungsfall
Der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts liege in diesem Fall bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung. Dieser allein maßgebliche Verstoß sei der Versicherungsfall. Dass der Lebensversicherer die Wirksamkeit des Rücktritts bestritt und darauf gestützt die Rückabwicklung ablehnte, seien hingegen keine selbstständigen Verstöße – sondern vielmehr als Auseinandersetzung gerade über die Rechtsfolgen der fehlerhaften Belehrung, deren konsequente Folge. Der erst danach erfolgte Abschluss der Rechtsschutzversicherung decke dieses bereits zuvor bestehende Risiko nicht.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren