7Ob54/22z
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.06.2022
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 12 AVB ist die Beklagte nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit im Sinn dieser Bedingungen (§ 3) nachzuprüfen. Wie sich schon aus der ausdrücklichen Anführung „§ 3“ ergibt, umfasst diese Nachprüfung auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 AVB noch vorliegen. Aus der Gesamtheit der Regelung der §§ 3 und 12 AVB kann für den verständigen Versicherungsnehmer kein Zweifel darüber bestehen, dass er keinen Anspruch auf Leistung mehr hat, wenn er, wann auch immer, einen Vergleichsberuf ausübt. Eine Nachprüfung scheidet nur während des anerkannten (befristeten) Zeitraums aus.
versdb 2022, 34
Berufsunfähigkeitsrente
7Ob54/22z
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