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OGH aktuell: Neue Entscheidungen mit Branchenrelevanz

OGH aktuell: Neue Entscheidungen mit Branchenrelevanz

26. November 2024

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag: Serienschaden


Schließt der VN gleichzeitig mit dem Kreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat doch der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags den Geldwechselvertrag erst notwendig gemacht. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge lag daher in der Verwendung der Klauseln in diesen Verträgen der von der Rechtsprechung zur Serienschadenklausel geforderte einheitliche Vorgang. Dies umso mehr, als die Verträge hier in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wurden und ihnen dieselben – hier bemängelten – Klauseln zugrunde gelegt wurden. Es liegt ein Serienschaden vor. Die – in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgte – Verwendung der jeweiligen Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank steht somit in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander, weshalb dem VN für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme aus der Rechtsschutzversicherung nur einmal zur Verfügung steht.

versdb 2024, 51
Rechtsschutz
7Ob115/24y

Serienschadenklausel nicht intransparent


Der Begriff des einheitlichen Vorgangs ist dem durchschnittlichen VN als Lebensvorgang verständlich. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat etwa bei der völlig gleichlautenden Serienschadenklausel in Art 6.7.2. ARB 1994 darauf abgestellt, ob die Versicherungsfälle alle einem nach der Verkehrsanschauung einheitlichen Lebensvorgang entspringen. Der OGH hat im Fall der gleichlautenden Serienschadenklausel auch das Kriterium eines einheitlichen Lebensvorgangs herangezogen. Der OGH qualifizierte überdies die Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zum „Hoheitsausschluss“ und zur Bauherrenklausel bereits als nicht intransparent. Die Formulierung in der Serienschadenklausel ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

versdb 2024, 51
Rechtsschutz
7Ob115/24y

Überschreiten der Gewerbeberechtigung


Beim Handels- und Handelsagentengewerbe (§ 154 GewO) handelt es sich unstrittig um ein freies Gewerbe. Unter „Handel“ (Handelstätigkeit) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, wobei bereits beim Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss. Nach § 32 Abs 1 Z 8 GewO dürfen die Gewerbetreibenden Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, planen. Das Recht zur Planung ist umfangmäßig beschränkt und von der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes abhängig. Der VN hat sich im konkreten Fall nicht darauf beschränkt, Kennzahlen und Daten eines Planers zu übernehmen, von denen ausgehend er sodann „konzipierte“ (= plante), welche Teile seines Warenangebots er dafür benötigen würde, um zu prüfen, ob er eine hinreichende Anlage liefern könne. Die Konzeption (= Planung) der Lüftungs- und Wärmegewinnungsanlage für den Hühnerstall samt Berechnungen zur benötigten Luftmenge für die Küken, welche in die Einreichplanung und die Ausschreibung des Projekts des Geschädigten einfließen sollte, übersteigt die „Planung eines Handels“ mit zugekaufter Ware. Das dem Kläger in § 32 Abs 1 Z 8 GewO eingeräumte Recht, Arbeiten im Rahmen seines Gewerbes (Handel) durchzuführen, ist damit offensichtlich überschritten worden. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2024, 50
Haftpflicht
7Ob151/24t

Überlassung des Fahrzeuges an eine alkoholisierte Person


Die Verletzung der Alkoholklausel fällt nicht nur dem VN, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein. Neagtivfeststellungen im Bereich des vom VN zu beweisenden mangelnden Verschuldens gehen daher zu seinen Lasten. Wenn nicht feststeht, ob der VN den – nach einem Lokalbesuch bei ihr zu Hause fortgesetzten – Alkoholkonsum ihres Lebensgefährten wahrgenommen habt, geht zu Lasten des VN.

versdb 2024, 49
KFZ Kasko
7Ob158/24x

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