Obwohl der Kunde über einen Agenten flexible Prämienzahlung vereinbart habe, ging der Versicherer nicht auf die gewünschte Beitragsverringerung ein. Könne der Kunde das Geld zurückfordern? Mit dieser Anfrage wandte sich ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.09.2016
En Kunde soll über einen Versicherungsagenten eine Pensionsversicherung abgeschlossen haben, wobei eine flexible Prämienzahlung vereinbar war. Der Versicherer buche nun jedoch jährlich einen fixen Betrag ab, obwohl der Kunde dem Agenten bereits 2014 mitgeteilt hatte, er wolle weniger bezahlen und auf Erlagscheinzahlung umstellen. Nun ging es um die Frage, ob der Kunde die bereits abgebuchten Beträge zurückfordern konnte.
Wurde vertragsmäßig abgerechnet?
Laut RSS werde sich die Beweisfrage stellen, wie die variable Prämienzahlung vereinbart wurde. „Wenn die variable Zahlung (innerhalb welcher Grenzen?) bereits 2012 vereinbart worden ist, dann ist 2014 keine Vertragsänderung notwendig, sondern muss der Kunde nur die Höhe der Zahlung bekanntgeben“. Wenn sich beweisen lasse, was tatsächlich Vertragsinhalt geworden sei, könne man prüfen, ob vertragsgemäß abgerechnet worden ist oder nicht (dann Rückforderung nach § 1431 ABGB). Falls sich herausstellt, dass eigentlich eine fixe Prämie vereinbart wurde, der Kunde sich jedoch geirrt hatte, wäre das grundsätzlich ein Fall für eine Irrtumsanfechtung und Rückabwicklung nach § 877 ABGB. Allerdings wäre die Irrtumsanfechtung zum einen gerichtlich geltend zu machen, andererseits sei das Anfechtungsrecht wohl bereits verjährt.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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