Versicherungsvermittler spielen eine wichtige Rolle im Vertrieb von Versicherungen. Sie unterstützen Kunden bei der Auswahl des richtigen Produkts und wickeln den Vertragsabschluss ab. Doch welche rechtlichen Sorgfaltspflichten treffen Versicherungsunternehmen bei der Entscheidung, mit welchen Vermittlern sie zusammenarbeiten? Dieser Beitrag bietet einen Überblick.
Artikel von:
Mag. Georg Wimmer
Versicherungsrechtsexperte bei KPMG Law – Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH
1. Makler und Agenten
Versicherungsunternehmen können grundsätzlich jeden selbstständigen Makler und Agenten mit der Vermittlung von Verträgen beauftragen. Einzige Voraussetzung ist, dass diese im Gewerberegister (GISA) eingetragen sind (§ 127d VAG). Als Gewerbetreibende unterliegen die im GISA eingetragenen Makler und Agenten dem Gewerberecht und der Aufsicht der Gewerbebehörden (meist örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft). Eine zusätzliche umfassende Kontrolle durch das Versicherungsunternehmen ist daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Eine Geschäftsbeziehung mit einem Makler oder Agenten wird allerdings dann vom Versicherungsunternehmen zu überprüfen sein, wenn das Versicherungsunternehmen Kenntnis von Beschwerden über den Vermittler erlangt. Die Gründe für solche Beschwerden sind zu ermitteln und nach Möglichkeit aus dem Weg zu räumen. Dazu kann auch – wenn gelindere Mittel nicht mehr möglich sind – die Beendigung des Courtageverhältnisses mit dem Makler oder Agenten zählen.
2. Vermittlung als Nebentätigkeit
Neben hauptberuflichen Vermittlern gibt es auch Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. Dies sind Gewerbetreibende, für welche die Versicherungsvermittlung nicht die Haupttätigkeit darstellt. Beispiele sind Autohändler, die auch Kfz-Versicherungen vertreiben, oder Reisebüros, die Reiseversicherungen vertreiben.
In diesen Fällen müssen Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Kunden vor Vertragsabschluss die gesetzlich vorgesehenen vorvertraglichen Informationen erhalten. „Sicherstellen“ heißt, dass die Informationsmaterialien vom Versicherungsunternehmen entweder dem Vermittler zur Weitergabe bereitgestellt werden oder die vom Vermittler verwendeten Informationsmaterialien zumindest vom Versicherungsunternehmen überprüft werden.
Darüber hinaus müssen Versicherungsunternehmen angemessene Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass Vermittler in Nebentätigkeit über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung im Hinblick auf ihre Vermittlungstätigkeit verfügen. Diese angemessenen Vorkehrungen können Schulungen, die Einweisungen in die einzelnen Produkte und nachträgliche stichprobenartigen Kontrollen sein.
Die Art und Weise der Vorkehrungen muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass bei Verträgen mit niedrigen Prämien (z.B. einmalig 20 Euro) geringere Anforderungen gelten als bei Verträgen mit hohen Prämien (z.B. Kfz-Versicherungen mit Prämien in Höhe von mehreren hundert Euro pro Monat). Ebenso wird bei einer Vermittlung von einer Vielzahl von Verträgen mit niedrigen Prämien mehr zu tun sein als bei einer geringeren Anzahl vermittelter Verträge. Ob Schulungen, Einweisungen und Kontrollen stattfinden und in welchem Ausmaß, hängt somit maßgeblich davon ab, in welchem Umfang der Versicherungsvertrieb im Nebenerwerb betrieben wird.
3. Direktvertrieb
Versicherungsunternehmen haben auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter im Direktvertrieb über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre jeweiligen Aufgaben verfügen. Betroffen sind Mitarbeiter, die direkt oder in leitender Funktion am Vertrieb mitwirken. Auch die für den Vertrieb zuständigen Vorstandsmitglieder müssen ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Führungsfunktion im Vertrieb haben. IDD-Stunden müssen Vorstandsmitglieder jedoch nicht absolvieren. Ihr Eignung wird im Rahmen des Fit & Proper-Tests überprüft.
Die Mitarbeiter müssen sich außerdem fortbilden, um ihr Wissen und ihre Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten IDD-Stunden. Jeder Vertriebsmitarbeiter ist verpflichtet, sich jährlich im Ausmaß von 15 Stunden fortzubilden.
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