Für kurze Zeit war es schon totgesagt, jetzt erlebt es ein „Comeback“: Das Provisionsabgabeverbot wurde in Deutschland durch die IDD nun gesetzlich verankert.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 06.07.2017
Erst im November hatte ein Urteil zum Rechtsstreit zwischen dem Fintech moneymeets und einem Versicherungsmakler dem Provisionsabgabeverbot scheinbar den Boden unter den Füßen weggezogen. Das Gericht hatte die anteilige Rückerstattung von Provisionen aus Versicherungsverträgen des Finanzportals moneymeets an seine Kunden für zulässig erachtet. Moneymeets sah dies als einen Erfolg für den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Branche. Insbesondere der deutsche Vermittlerverband BVK kritisierte das Urteil stark: Es würde beim Kunden falsche Anreize zum Abschluss von Versicherungsverträgen schaffen.
Grenze von 15 Euro pro Jahr
Durch die IDD wurde das Provisionsabgabeverbot jetzt im VAG neu geregelt und gesetzlich verankert. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben. Auch Zuwendungen von Sach- oder Dienstleistungen sowie Rabattierungen auf Waren oder Dienstleistungen dürfen Kunden nicht angeboten werden. Es besteht jedoch eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr und gewisse Ausnahmeregelungen.
„Wir brauchen das Provisionsabgabeverbot“
Der BVK hat sein lange verfolgtes Ziel, das Provisionsabgabeverbot im VAG stärker zu verankern, jetzt erreicht. „Damit ist allen Geschäftspraktiken der Boden entzogen, die Verbraucher mit einer Provisionsteilung zum Abschluss von Versicherungen ködern“, so Präsident Michael H. Heinz. „Bei Zuwiderhandlungen gegen das neue Gesetz erwarten sie empfindliche Strafen. Das ist gut für den Verbraucherschutz.“ Auch der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GdV) fordert seit Jahren, dass das Provisionsabgabeverbot direkt im VAG geregelt wird.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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