Die Finanzkrise 2008 schlägt noch immer hohe Wellen. Wer Schadenersatz mithilfe einer Rechtsschutzdeckung einfordern will, sollte den richtigen Zeitpunkt beachten. Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert in der aktuellen AssCompact-Ausgabe ein Urteil, das der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einem Streit um Vorvertraglichkeit gefällt hat.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.07.2017
Der Kunde erwarb im Jahr 2008 Vermögensanteile von insgesamt 16.000 Euro. Dabei habe es sich aber um Betrugsprodukte gehandelt, so sein Vorbringen, da die Gelder niemals veranlagt worden seien. Er forderte Schadenersatz gegenüber dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, da dieser keinen Insolvenzantrag gestellt habe, obwohl der Konkurs schon zum Zeitpunkt des Investments, das der Kunde getätigt hatte, offensichtlich war.
Für seine Klage ersuchte der Kunde um Deckung aus seiner Rechtsschutzversicherung, die mit Anfang September 2009 zu laufen begann. Der Versicherer lehnte wegen Vorvertraglichkeit ab. Der Kunde klagte und blitzte in allen Instanzen ab. Sein Argument, der Schaden sei erst mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft im September 2009 erfolgt, fand keine Zustimmung.
Schaden tritt mit Erwerb der Vermögensanteile ein
Der Versicherungsfall sei das Ereignis, das den Schadenersatzanspruch begründet hat, führte der OGH aus (7 Ob 36/17w). Bereits in einer anderen Rechtssache stellten die Höchstrichter fest, dass der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung schon durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte eintrete. In diesem Fall liege der Zeitpunkt des Schadens also im Jahr 2008, weshalb Vorvertraglichkeit vorliege. Darauf, wann der Versicherte den eingetretenen Schaden bemerkt habe, komme es hingegen nicht an.
Verjährung beginnt mit Investment
„Auch bei dieser Vorentscheidung wurde den Verantwortlichen vorgeworfen, die schlechte finanzielle Lage der Emittentin im Zeitpunkt der Anleihegebung gekannt und nicht darüber informiert zu haben“, so Reisinger. Wie der OGH ebenfalls in einem anderen Fall entschieden hat, beginnt die Verjährung bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen eine Investmentgesellschaft mit dem Erwerb des Investments, weil als Haftungsgrund im Großen und Ganzen nur eine fehlerhafte Beratung in Frage komme. Reisinger: „Es wurde in diesem Fall sogar die Deckung mangels ausreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, was sehr selten vorkommt, weil sich die Gerichte in ständiger Judikatur bei Prüfung der Erfolgsaussichten an der Gewährung von Verfahrenshilfe orientieren.“
Der gesamte Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact Juli-Ausgabe.
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