Was passiert mit dem Rechtsschutz, wenn Erbrecht-Streitigkeiten nach einer Gesetzesänderung in einen Bereich fallen, der vom Risiko ausgeschlossen ist? Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt klar.

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 17.02.2016
Ein Kunde schloss 2007 einen Rechtsschutzvertrag ab, und zwar unter den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2003. Versicherungsschutz bestand demnach bei Streitigkeiten über das Erbrecht, nicht aber bei Verlassenschaftsverfahren (Art 26.3.2. ARB 2003).
Als der Vertrag abgeschlossen wurde, war allerdings schon das Außerstreitgesetz (AußStrG) 2005 in Kraft. Dieses überführte den Streit über das Erbrecht in das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren (§§ 161 ff AußStrG 2005). Was bedeutet das nun für den Versicherungsnehmer?
Erbrecht-Streit bleibt nach entsprechender Rechtslage gedeckt
Der OGH (7 Ob 172/15t) führt dazu aus: Nachdem der Erbrecht-Streit in das – vom Risiko ausgeschlossene – außerstreitige Verfahren – übergeführt wurde, bleibe das Verfahren darüber durch Sonderregelungen dem Zivilprozess angenähert.
Die vereinbarten ARB 2003 seien nach ihrem Entstehungszeitpunkt zu interpretieren. Darum bleiben Streitigkeiten über das Erbrecht nach der damaligen Rechtslage gedeckt, auch wenn sie nun im Verlassenschaftsverfahren auszutragen seien. Das Fazit: „Der Versicherer kann sich zur Begründung des Risikoausschlusses nicht auf die nachträgliche Gesetzesänderung berufen.“
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