Der Kunde ist als Bürge einer GmbH in zwei Verfahren verwickelt. Sein Rechtsschutzversicherer will nicht zahlen, da es sich nicht um Fälle aus dem Privatbereich handle. Zurecht? Das hatte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zu beantworten.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.04.2019
Der Antragsteller hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die unter anderem den Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich“ enthielt. Im Betriebsbereich war eine Streitwertgrenze von 10.000 Euro vereinbart. Versichert sind laut Bedingungen (Artikel 23 ARB 2015) „Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen“.
Zwei Mahnklagen
Der Antragsteller wurde gemeinsam mit einer Schuldnerin (eine GmbH) und einem Mitbürgen auf mehr als 61.000 Euro Schadenersatz in Anspruch genommen. In der Mahnklage ging es um ein Haftungsentgelt, das die GmbH dem Kläger zahlen sollte, der eine Bankgarantie zur Verfügung gestellt hatte. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde während des Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet, die beiden Bürgen schlossen mit dem Kläger einen Vergleich. Nachdem der Antragsteller den Vergleich erfüllt hatte, versuchte er vergeblich, vom Mitbürgen im Innenverhältnis einen Ausgleich zu erhalten. Daher brachte er im April 2018 eine Mahnklage gegen diesen über 15.500 Euro ein.
Bürgschaft als Konsument?
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung für beide Verfahren ab. Hinsichtlich des ersten Verfahrens ging er davon aus, dass ein offensichtlicher Zusammenhang zum beruflichen Lebensbereich des Antragstellers bestehe. Beim zweiten Verfahren fehle es an einem in der Rechtsschutzversicherung versicherten Risiko.
Dagegen richtete sich der Schlichtungsantrag an die RSS. Der Versicherungsfall sei dem privaten Lebensbereich des Antragstellers zuzuordnen, zumal dieser an der GmbH nur einen Minderheitsanteil gehalten habe und einer von zwei Geschäftsführern war. Er sei hinsichtlich seiner Bürgschaft als Konsument anzusehen. Der Versicherer teilte mit, sich am Schlichtungsverfahren nicht zu beteiligen.
Keine Deckung aus „Privatbereich“-Baustein
Die Schlichtungskommission wies den Antrag ab und stimmte dem Rechtsschutzversicherer zu, dass in beiden Fällen keine Deckung aus dem Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich vorliege. Die Übernahme der Bürgschaft durch den Antragsteller sei aus seiner Stellung als Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin begründet. Damit betreffe der Versicherungsfall jedoch den Berufsbereich des Antragsstellers, der außerhalb des Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes nicht versicherbar ist. Auf die Einordnung der Bürgschaft als Konsumentenvertrag, wie dies vom Antragsteller vorgebracht wurde, komme es daher nicht an.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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