Eine GmbH zieht gegen eine KG vor Gericht wegen eines geplanten Bau-Auftrags, der nicht zustande kam. Die Kosten für den Prozess will der Rechtsschutzversicherer der KG nicht übernehmen. Der Deckungsstreit ging bis zum OGH, der die Frage zu beantworten hatte: Wann sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.10.2016
Die Gesellschafter einer rechtsschutzversicherten KG waren Hauptmieter von Atelierräumen und einem Dachboden. Sie vereinbarten mit einer GmbH, wenn diese in einem Teil der Räume eine bezugsfertige Wohnung errichte und diese der KG unentgeltlich überlasse, ihr die Mietrechte am verbleibenden Teil abzutreten. Die KG unterfertigte jedoch die Einreichpläne nicht, da die GmbH nach ihren Angaben die Arbeiten ohne Gewerbeberechtigung durchführen hätte wollen und ihr die notwendige Fachkenntnis fehlen würde, um den Nachweis über die statische Unbedenklichkeit beibringen zu können.
Daraufhin machte die GmbH den Schaden von rund 275.000 Euro, der ihr infolge der Nichterfüllung des Vertrags entstanden war, gerichtlich geltend. Die Rechtsschutzversicherung der KG lehnte die Deckung der Prozesskosten ab – und begründete dies mit der vereinbarten Baurisikoausschlussklausel.
Erhöhtes Risiko - Klausel wirksam
Die Versicherungsnehmer forderten nun, dass der Versicherer die Prozesskosten sehr wohl zu übernehmen habe. Das Erstgericht gab dem Klagsbegehren statt und hielt fest: Teure Bau- und Baumängelprozesse seien von Art 23.3.1. ARB 1988 zwar umfasst, nicht aber die Übertragung von Mietrechten, für die anstatt eines Kaufpreises ein Wohnungsausbau vereinbart sei.
Das ablehnende Urteil des Berufungsgerichts bestätigte auch der OGH, und verwies hinsichtlich der Frage, wann zwischen einer Streitigkeit und der in Art 23.3.1. ARB 1988 beinhalteten Planungs- und Bautätigkeiten ein Zusammenhang besteht, auf seine Entscheidung 7 Ob 130/10h: Damit der Risikoausschluss angewendet werden könne, müsse sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme des Ausschlusses geführt habe, verwirklichen. Und genau dies sei im vorliegenden Prozess gegeben: Ob dem Klagebegehren stattgegeben werden könne oder nicht, hänge davon ab, ob der GmbH die für die Planungen und Arbeiten notwendigen Gewerbeberechtigungen bzw. das Fachwissen gefehlt haben. Damit verwirkliche sich das für den Ausschluss maßgebliche Risiko und komme die Baurisikoausschlussklausel zur Anwendung.
Entscheidung „im Sinne einer Klarstellung zu begrüßen“
„Diese Entscheidung überrascht inhaltlich nicht, ist im Sinne einer Klarstellung jedoch zu begrüßen“, kommentiert die Rechtsanwältin Mag. Verena Pitterle. Zweifellos sei die Baurisikoausschlussklausel in den prozesskostenintensiven Bau- bzw. Baumängelprozessen begründet. „Es kann und darf jedoch keinen Unterschied machen, ob ein diesbezüglicher Prozess aktiv von Bauherren gegen die die Planungen bzw. Arbeiten durchführenden Unternehmen geführt wird oder die mangelhafte Leistungserbringung zur Abwehr von Honorar- oder Schadenersatzansprüchen der Unternehmen eingewendet wird“, so Pitterle. Ebenso wenig Unterschied dürfe es machen, ob als Gegenleistung für die Planungs- und Bauarbeiten eine Geldzahlung oder die Übertragung von Rechten vereinbart werde.
Den ausführlichen Artikel von Mag. Verena Pitterle zur OGH-Entscheidung lesen Sie in der neuen AssCompact-Ausgabe.
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