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Prof. Perner: Ungeimpften droht Verlust des Versicherungsschutzes

Prof. Perner: Ungeimpften droht Verlust des Versicherungsschutzes

02. Dezember 2021

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6 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ist der Impfstatus in Sachen Covid-19 risikorelevant und in der Personenversicherung möglicherweise ausschlaggebend für künftige Deckungsprobleme? Diese höchst spannende Thematik haben wir mit Versicherungsvertragsrechtsexperten Univ. Prof. Mag. Dr. Stefan Perner von der WU Wien besprochen. Er sieht in der offensichtlichen Risikoerhöhung, wenn man sich nicht impfen lässt, eine Gefahr für den Versicherungsschutz – und das vor allem bereits aktuell, unabhängig von einer kommenden Impfpflicht.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 02.12.2021

Interview mit Versicherungsvertragsrechtsexperten Univ. Prof. Mag. Dr. Stefan Perner, WU Wien

Herr Prof. Perner, das Thema Covid-19 hat unsere Gesellschaft noch immer fest im Griff. Was das Versicherungsrecht betrifft, ist noch Einiges im Unklaren. Wie sehen Sie persönlich die Thematik des Impfstatus einer Person in Verbindung mit deren Versicherungsschutz bzw. welche Probleme könnten aktuell auftreten?

Die entscheidende Frage ist aus meiner Sicht, ob der Impfstatus risikorelevant ist, ob er also eine Auswirkung darauf hat, dass der Versicherungsfall eintreten könnte. Dafür sind zwei Differenzierungen wichtig: Ist der Impfstatus in einer konkreten Sparte relevant? Wenn ja: Geht es um Neuabschlüsse oder um bereits bestehende Verträge? In manchen Sparten hat der Impfstatus keinerlei Auswirkungen, denken wir etwa an eine Gebäudeversicherung. Ob der Versicherungsnehmer geimpft ist, hat mit dem Feuer-, Sturm- oder Einbruchsdiebstahlrisiko nichts zu tun. In anderen Bereichen kann man das nicht behaupten: Das Risiko einer Erkrankung, Berufsunfähigkeit etc. steigt ohne Impfung. Führende Virologen sagen ja, dass man sich ohne Impfung infizieren wird, die Risikoerhöhung ist dort also mit Händen zu greifen, der Impfstatus ist risikorelevant. Das betrifft vor allem die Personenversicherung, reicht über sie aber hinaus. Auch bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung, zB von Ärzten, Masseuren, Friseuren, steigt das Risiko, wenn der Betriebsinhaber ungeimpft im Geschäft steht.

Sogar in der Haftpflichtversicherung steigt das Risiko -- nämlich der Inanspruchnahme durch einen Dritten, den man vielleicht angesteckt hat -- an. Das ist allerdings doch weniger offensichtlich als in der Personen- und Betriebsunterbrechungsversicherung.

Inwiefern werden die Versicherer ihr Risikomanagement im Hinblick auf Covid-19 adaptieren?

Versicherer nehmen ihre Kunden nicht „blind“ unter Vertrag, fast immer gibt es ja Fragebögen, die der Versicherungsnehmer vor Abschluss ausfüllen muss und die der Risikoeinschätzung dienen. Wenn man in die Zukunft blickt, dann könnte der Impfstatus bei den erwähnten Sparten, vor allem in den Personenversicherungen und in der Betriebsunterbrechungsversicherung, abgefragt werden.

Wie der Versicherer dann entscheidet, bleibt ihm natürlich selbst überlassen. Er kann den ungeimpften Kunden ablehnen, er kann ihm Versicherungsschutz zu einer höheren Prämie anbieten oder kann auch dieselben Tarife anbieten. Darüber würden sich die geimpften Kunden natürlich nicht freuen, weil sie damit die ungeimpften finanzieren. Aber das ist eine geschäftspolitische Entscheidung der Versicherer.

Inwiefern könnten Deckungsprobleme bei bestehenden Verträgen auftreten? Sehen Sie es kritisch, wenn man sich in den risikorelevanten Sparten nicht gegen Covid-19 impfen lässt oder etwa nur bei Vorliegen einer Erkrankung aufgrund eines erwiesenen Verstoßes gegen aktuelle Regeln?

Aus meiner Sicht gefährdet bereits der Status als Ungeimpfter den Versicherungsschutz, wenn man den Versicherer nicht informiert. Wenn also der Friseur ungeimpft im Geschäft steht, müsste er das seinem Versicherer sagen, sonst könnte es zur Leistungsfreiheit kommen, wenn der Betrieb später tatsächlich unterbrochen ist. Außerdem kann der Versicherer kündigen.

Dass der Versicherungsnehmer alle sonstigen Schutzmaßnahmen einhält, ändert ja nichts daran, dass sein Risiko tatsächlich erhöht ist. Selbst, wenn der Friseur sich täglich testen lässt, hat er ein höheres Ansteckungsrisiko etwa beim Kundenkontakt als ein Geimpfter.

Anders ist die Lage in der Kranken- und in der Lebensversicherung, das Gesetz ist dort -- aber nur bei schon bestehenden Verträgen -- kundenfreundlicher. Der Versicherer kann sich nicht auf eine solche Risikoerhöhung berufen. Erst, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird, ist der Versicherer leistungsfrei. Damit sind wir bei den oft erwähnten Corona-Partys zur bewussten Ansteckung: Folgt daraus eine Erkrankung, müsste auch der Krankenversicherer nicht decken. Eine sachgerechte Lösung.

Wie schätzen Sie die Situation nach Inkrafttreten der allgemeinen Impfpflicht ein? Womit müssen Versicherte rechnen, wenn sie der Pflicht nicht nachkommen und ev. vorziehen, Verwaltungsstrafen zu bezahlen?

All die bisher genannten Beispiele sind von einer Impfpflicht eigentlich unabhängig und daher schon jetzt relevant. Durch die Impfpflicht wird die Risikoerhöhung nur noch offensichtlicher, weil es ja einen Grund gibt, warum der Gesetzgeber einschreitet. In manchen Bereichen hat die Impfpflicht aber doch Bedeutung. Einige Versicherungen enthalten nämlich Klauseln, wonach die für die jeweilige Berufsausübung vorgeschriebenen hoheitlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Dazu könnte auch eine verpflichtende Schutzimpfung gehören. Die Verletzung der Impfpflicht kann dann auch über diese Begründungsschiene zur Leistungsfreiheit und Vertragsauflösung führen.

Foto oben: Versicherungsvertragsrechtsexperte Univ. Prof. Mag. Dr. Stefan Perner von der WU Wien
Titelbild: ©Feydzhet Shabanov – stock.adobe.com

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