7Ob28/22a, 7Ob37/22z,7Ob208/21w
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.06.2022
Es haben sich Abschlusskosten – hier: behauptete Kosten eines vom Versicherer nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers – im Vermögen des Versicherers realisiert und es steht ihnen auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht. Es kommt damit nicht darauf an, in welcher konkreten Höhe Verwaltungskosten entstanden und Abschlusskosten an den Vermittler zu zahlen waren.
versdb 2022, 32
Lebensversicherung
7Ob28/22a, 7Ob37/22z,7Ob208/21w
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