Ein Koch verursachte einen Unfall mit dem Sportwagen seiner Arbeitgeberin. Er ging nicht sofort zur Polizei und handelte sich eine Klage des Versicherers ein. Die Streitfrage: War er alkoholisiert und hat er seine Aufklärungspflicht verletzt?
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 06.11.2018
Dem Beklagten, der als Koch in einem Gastronomiebetrieb arbeitet, wurde von seiner Arbeitgeberin ein Sportwagen überlassen. Die Arbeitgeberin hatte eine Kollisionskaskoversicherung abgeschlossen. Während der Fahrt unterschätzte der Lenker die starke Beschleunigung des Autos bei Betätigung des Gaspedals, wodurch er einen Unfall verursachte. Er informierte unverzüglich seine Arbeitgeberin und fuhr das Auto auf deren Anweisung noch über eine kurze Distanz in seine Garage. Aufgrund eines Missverständnisses ging der Mann davon aus, dass die Arbeitgeberin die Polizei verständigen würde.
Verletzung der Aufklärungspflicht?
Dem klagenden Versicherer war es laut Berufungsgericht nicht gelungen, eine konkrete Verdachtslage für eine Alkoholisierung des beklagten Fahrers zu beweisen, sodass bereits von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ausgegangen werden könne. Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich dieser Ansicht an. Die festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO allein schaffe keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung des Beklagten. Das Vorgehen des aufgeregten Beklagten, das Fahrzeug in die Garage zu bringen, beruhe auf der Anweisung der Arbeitgeberin und lasse nicht darauf schließen, dass er wegen Alkoholisierung fahruntüchtig gewesen sei.
§ 4 Abs 5 StVO: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. (…) |
Kein Verdacht auf Alkoholisierung
Dass der Versicherer behauptet, der Lenker habe Brems- und Gaspedal verwechselt, widerspreche dem festgestellten Sachverhalt. Die Schwere der durch den Unfall entstandenen Schäden lasse keine Rückschlüsse auf eine durch Alkohol gegebene Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu. Auch aus dem Arbeitsumfeld des Koches könne nicht auf seine Alkoholisierung geschlossen werden. Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass schon die mit Tätigkeiten in der Gastronomie verbundene Gelegenheit auf den tatsächlichen Konsum von Alkohol schließen lässt, könne nicht getroffen werden. Der Unfallzeitpunkt um Mitternacht resultiere daraus, dass der Dienst des Beklagten um 23 Uhr geendet habe.
7Ob126/18g
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