zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Sturmversicherung: Baugrundverformungen als versicherter Erdrutsch?

(Bild: © KraPhoto – stock.adobe.com)

Sturmversicherung: Baugrundverformungen als versicherter Erdrutsch?

11. März 2025

|

3 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer forderte Leistungen aus seiner Sturmversicherung, weil es zu Baugrundverformungen durch Quell- und Schrumpfvorgänge im Boden kam. Strittig war, ob dies als versicherter Erdrutsch gilt. (7 Ob 199/24a)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Eigenheimversicherungsvertrag. Die betreffend die Sturmversicherung zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (AStB 1998) lauteten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren:
[...]
1.5. Erdrutsch: Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.“

Im gegenständlichen Fall kam es zu allmählich und langsam verlaufenden Baugrundverformungen aufgrund von Quell- und Schrumpfvorgängen der im Boden vorhandenen Tone. Ob es dadurch zu hangabwärts gerichteten Bodenbewegungen kam, konnte der beigezogene Sachverständige nicht feststellen.

Wie ist die Rechtslage?

Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat der Versicherungsnehmer den Beweis für das Vorliegen von „versicherten Gefahren und Schäden“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu erbringen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung auszulegen. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.

Nach Ansicht des OGH stimmt es grundsätzlich mit dem Sprachgebrauch überein, wenn infolge der Gefahr „Erdrutsch“ nur Schäden versichert sind, die unmittelbar aus einer Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen im Sinn eines dynamischen Prozesses und nicht einer bloß statischen Krafteinwirkung resultieren.

Im vorliegenden Fall kam daher der OGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen 7 Ob 199/24a, zum Ergebnis, dass dem Versicherungsnehmer nicht der Beweis gelungen ist, dass es zu einer Abwärtsbewegung von Bodenmassen gekommen ist. Die vorliegenden Baugrundverformungen stellen daher keinen Erdrutsch im Sinne der gegenständlichen Versicherungsbedingungen dar.

Schlussfolgerungen

Bei der Frage, ob ein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen und daher eine versicherte Gefahr vorliegt oder nicht, entscheidet im Allgemeinen die Definition in den Bedingungen. In anderen Versicherungsbedingungen werden Erdrutschschäden beispielsweise nur mit „in Bewegung geratene Erdmassen“ definiert. In diesen Fällen sollte daher ein Versicherungsfall auch bei Fehlen von hangabwärts gerichteten Bodenbewegungen gegeben sein.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Kommentare:


Gerhard M. schrieb am 11.3.2025: " Ungeachtet der versicherten Gefahren habe ich auch (vermutlich) keinen versicherten Sachschaden. "

Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)