Beim Sprung auf ein schwimmendes Luftkissen erlitt ein Mann einen Trommelfellriss. Die Gerichte beschäftigte nun die Frage, ob er dafür 6.500 Euro Schadenersatz bekommt – obwohl ihn der Veranstalter zuvor umfassend über die Risiken informiert hatte.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 18.07.2016
„Blobbing“ heißt eine Trendsportart, bei der zwei „Jumper“ von einem Sprungturm auf das Ende eines im Wasser schwimmenden Luftkissens springen. Beim Aufprall wird einer der „Blobber“ in die Höhe geschleudert und landet schließlich im Wasser.
Der Unfall geschah, als die beiden „Jumper“ auf das Luftkissen sprangen. Den Mann schleuderte es dabei so unglücklich weg, dass er mit dem Kopf seitlich auf das Wasser stürzte und – trotz Schutzhelm – einen Trommelfellriss erlitt. Bereits im Vorfeld hatte er ein Anmeldeformular unterschrieben, das auch auf eine Reihe an Unfallgefahren hingewiesen hatte, die trotz größter Sorgfalt passieren können – etwa Verstauchungen, Knochenbrüche, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen und so weiter.
Risiken gekannt - Sprung auf eigene Gefahr
Nun forderte der verunfallte Sportler von der Betreibergesellschaft knapp 6.500 Euro Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab: Der Kläger sei im Anmeldeformular ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden, dem beklagten Veranstalter seien auch sonst keine Fehler anzulasten.
Der OGH (4Ob34/16b) wies darauf hin, dass ein Teilnehmer an einer gefährlichen Sportveranstaltung das damit verbundene Risiko – sofern er es kennt – auf sich nimmt und auf eigene Gefahr handelt. Der Veranstalter müsse daher entsprechend über die Sicherheitsrisiken aufklären. In diesem Fall waren die Höchstrichter der Meinung, der Kläger sei vor der „Blobbing“-Veranstaltung ausreichend informiert worden. Das Berufungsgericht habe also seine Entscheidung zu Recht getroffen.
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