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Unfall: Wer entscheidet über „zumutbare“ Operation?

Unfall: Wer entscheidet über „zumutbare“ Operation?

13. Februar 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Pflicht, sich einer Krankenbehandlung zu unterziehen, ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Ob der Versicherer bei Verletzung dieser Pflicht leistungsfrei ist, fällt nicht in die Entscheidungskompetenz einer Ärztekommission, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) betont.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.02.2018

Nach einem Unfall verweigerte der Versicherer die Leistung, da der Kunde eine Operation abgelehnt und damit gegen eine Obliegenheit verstoßen habe. Im folgenden Rechtsstreit ging das Berufungsgericht davon aus, dass dem Mann zur Behebung der Unfallfolgen eine Kataraktoperation am linken Auge zumutbar und er auch zu einer solchen Operation verpflichtet sei (§ 183 VersVG). Dem hielt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision entgegen, das Gericht sei von der ständigen Rechtsprechung des OGH abgewichen. Es habe nämlich nicht berücksichtigt, dass die Feststellung der Ärztekammer über die Unzumutbarkeit der Operation eine bindende Wirkung habe.

Wann die Ärztekommission entscheidet

Dazu stellt der OGH (7 Ob 202/17g) grundlegend fest, dass die Ärztekommission durch einen Schiedsgutachtervertrag (§ 184 Abs 1 VersVG) geregelt sei. Die Sachverständigen seien nur zur Feststellung einzelner Tatbestandselemente berufen. Laut Bedingungen entscheiden sie „im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist“, außerdem „über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen“ sowie über „dauernde Invalidität“.

Obliegenheitsverletzung Sache des Gerichts

Die Pflicht, sich einer Krankenbehandlung zu unterziehen, sei eine Obliegenheit (§ 183 VersVG), die grundsätzlich auch eine zumutbare Operation umfasse. Ob der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung, hier der Ablehnung einer zumutbaren Operation, leistungsfrei sei, habe das Gericht zu entscheiden. Die Beurteilung dieses Sachverhaltes falle nicht in die Entscheidungskompetenz der Ärztekommission. Schon aus diesem Grund sei deren Ansicht für das Berufungsgericht nicht bindend. Die Revision war daher unzulässig und zurückzuweisen.

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