Ein Makler hatte im Versicherungsantrag ein Haus um 40 Jahre „verjüngt“. Nach einem Schaden kommt die falsche Angabe ans Licht, der Kunde klagt auf Deckung. Er ist jedoch für die Arglist des Maklers mitverantwortlich, entschied ein deutsches Gericht.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.02.2020
Der Kunde und seine Ehefrau kauften 2010 ein Haus. Ihr Versicherungsmakler machte sich nach einem Beratungsgespräch zu einer Wohngebäudeversicherung folgende Notiz: „58 BJ, 98–2000 Dach, Elektro, Wasser im Haus BJ 2000“. Im Antrag, der vom Makler ausgefüllt und vom Kunden unterschrieben wurde, war als Baujahr des Gebäudes 1998 eingetragen. Für das vermeintlich geringe Alter des Gebäudes gewährte der Versicherer einen Rabatt von 24%, der sich jährlich um drei Prozent verringerte. Bei Kenntnis des wahren Alters des Gebäudes hätte der Versicherer den Versicherungsvertrag nur unter Ausschluss von Rohrbrüchen abgeschlossen.
Als dem Kunden das falsche Alter des Gebäudes in der Polizze auffiel, versicherte ihm der Makler, das habe wegen der 1998 durchgeführten Renovierungsarbeiten seine Richtigkeit.
Wasserschaden: Kunde klagt auf Deckung
In den Jahren 2015 und 2016 kam es zu Wasserschäden. Im Zuge der Schadenbearbeitung gab die Ehefrau einem Gutachter des Versicherers das wahre Alter des Gebäudes an. Das führte dazu, dass der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht.
Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung und Feststellung der Deckungspflicht für beide Leitungswasserschäden. Das Erstgericht ging von einer arglistigen Täuschung durch den Makler aus und wies die Klage ab. Das Landgericht Saarbrücken wies die Berufung zurück (Urteil vom 15.5.2019, 5 U 60/18). Der Makler habe nicht plausibel glaubhaft machen können, dass es versehentlich zur Angabe eines falschen Baujahrs gekommen sei.
Kunde hätte genau lesen müssen
Das Gericht führte zur Arglist aus, dass diese grundsätzlich keine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht verlange. Ausreichend sei vielmehr, dass der Handelnde bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Es reiche aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt.
Die Arglist des Maklers sei dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, zumal dieser die Täuschung kannte und kennen musste. Der Kläger habe fahrlässig gehandelt, als er den Antrag ungelesen bzw. ungeprüft unterschrieben hat. Dass der Makler die Stellen vorgekennzeichnet hatte, an denen noch zu unterschreiben war, enthob den Kläger nicht von seiner Verantwortung zu überprüfen, welche Erklärung er unterschrieb. Hätte der Kläger den Antrag durchgelesen, hätte er das um 40 Jahre abweichende Baujahr erkannt und hätte ausreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dem nachzugehen, um dafür zu sorgen, dass die Willenserklärung der Beklagten einwandfrei zustande kommt.
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) resümiert: Eile sollte nicht dazu führen, zwingende notwendige Abklärungen zu unterlassen. Werden dem Versicherer bewusst unklare Informationen gegeben, könne dies bereits zum Vorwurf arglistigen Verhaltens führen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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