Der Rücktritt von einer Lebensversicherung ist auch bei Abtretung an die Bank möglich, wenn der Kunde unzureichend über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. Dies entschied das Bezirksgericht (BGHS), wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mitteilte.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 26.01.2018
Der Kunde schloss im Jahr 2007 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, die als Tilgungsträger für einen endfälligen Fremdwährungskredit verwendet wurde. In der Folge leistete er Prämien von insgesamt rund 36.200 Euro. Ende Jänner 2017 wurde ihm der Rückkaufswert von rund 31.500 Euro ausbezahlt.
Nun erklärte der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Der Versicherer lehnte den Rücktritt ab und wendete ein, der Versicherte sei sehr wohl ordnungsgemäß informiert worden und der Rücktritt ohnehin bereits verjährt. Außerdem stünde ihm nur der Anspruch auf den bereits ausbezahlten Rückkaufswert nach § 176 VersVG zu.
Rücktritt rechtswirksam
Das Bezirksgericht (20 C 525/17b) lehnte die Argumentation der Versicherung ab. Der Rücktritt sei in diesem Fall möglich, da der Versicherer ein Schriftformerfordernis für den Rücktritt vorsah und überdies über den Beginn der Frist falsch informiert habe. Dabei stelle es keinen Einwand dar, dass die Versicherung abgetreten wurde. Der Rücktritt könne nicht nach drei Jahren verjähren, da der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Der Vertrag sei bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, dem Kunden seien die einbezahlten Prämien zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4% ab dem jeweiligen Empfangstag auszubezahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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